§ 650e BGB regelt die Sicherungshypothek. Hiernach kann der Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Vertragspartnerin des Unternehmens ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, da ihr nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt. Allerdings ist sie nicht Eigentümerin des gemeinschaftlichen Grundstücks. Eigentümer sind insoweit die Wohnungseigentümer in Bruchteilsgemeinschaft.

Nicht ausgeschlossen ist die Anwendung des § 650e BGB jedoch dann, wenn es tatsächliche Umstände nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB gebieten, die personen- und vermögensrechtliche Selbstständigkeit von Besteller und Eigentümer zu ignorieren.[1] Gerade bei einer Wohnungseigentumsanlage sind es in erster Linie die Wohnungseigentümer, die über den Abschluss eines Bauhandwerkervertrags entscheiden. Sie haben insoweit eine wirtschaftlich und rechtlich beherrschende Stellung. Hinzu kommt, dass allein die Wohnungseigentümer einen Nutzen aus einer entsprechenden Bauleistung haben.[2]

Maßgeblich ist des Weiteren die jeden Wohnungseigentümer treffende unmittelbare Teilhaftung des § 9a Abs. 4 WEG, die es nach Auffassung des Gesetzgebers gerade ermöglichen sollte, Sicherungshypotheken verlangen zu können.[3] Freilich besteht der Anspruch folglich nur in Höhe des Miteigentumsanteils der Wohnungseigentümer.

 

Ausschluss der Sicherungshypothek

Im Bereich des Bauträgervertrags kann eine Sicherungshypothek nach § 650u Abs. 2 BGB nicht verlangt werden.

Bauhandwerkersicherung

Eine Sicherungshypothek kann gem. § 650f Abs. 4 BGB nicht mehr verlangt werden, wenn der Unternehmer von der Bauhandwerkersicherung des § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB Gebrauch macht.

[1] BGH, Urteil v. 22.10.1987, VII ZR 12/87, NJW 1988 S. 255.
[2] Hügel/Elzer, WEG, § 9a Rn. 171.
[3] BT-Drucks. 16/887 S. 66.

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