Die Minderung ist schließlich Gegenstand von § 634a Abs. 5 BGB. Hier gelten überwiegend dieselben Grundsätze wie beim Rücktritt. Allerdings hat der Unternehmer kein Rücktrittsrecht. Seinem Vergütungsanspruch kann nur eine Mangeleinrede in Höhe des Minderungsbetrags entgegengehalten werden.

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