Die Verjährung des Rücktritts- und des Minderungsrechts regeln § 634a Abs. 4 und Abs. 5 BGB. Wie im Kaufrecht erfolgt im Wesentlichen eine Verweisung auf § 218 BGB.

Der Rücktritt wegen einer mangelhaften Werkleistung – "nicht vertragsgemäß" i. S. v. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB – ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft. Die zeitlichen Grenzen für das Rücktrittsrecht werden also an die Verjährungsregel für den Nacherfüllungsanspruch gekoppelt (gem. § 634a BGB 2, 5 bzw. 3 Jahre, siehe dazu im Einzelnen oben Teilziffer 4.1). Diese Regelung gilt ausdrücklich auch in den Fällen, in denen der Unternehmer z. B. wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht zu leisten braucht (§§ 218 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 275 Abs. 1 bis 3, 635 Abs. 3 BGB). Ist der Rücktritt wegen Verjährung des Erfüllungsanspruchs unwirksam, dann kann der Besteller die Zahlung der Vergütung gleichwohl verweigern, soweit er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde (§ 634a Abs. 4 Satz 2 BGB). Macht der Besteller diese Einrede geltend, so erhält der Unternehmer dafür das Recht vom Vertrag zurückzutreten (§ 634a Abs. 4 Satz 3 BGB).

Die zeitliche Begrenzung des Rechts auf Minderung ergibt sich aus § 634a Abs. 5 BGB, der auf § 218 BGB und § 634a Abs. 4 Satz 2 BGB verweist. Eine Bezugnahme auf die Verjährung des Rücktrittsrechts erfolgt dabei gerade nicht.

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