Der Rücktritt ist nach § 218 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und sich der Unternehmer hierauf beruft. Ob ein Nacherfüllungsanspruch tatsächlich bestanden hat oder nach §§ 275, 635 Abs. 3 BGB ausgeschlossen war, ist belanglos.[1] Bei Unwirksamkeit des Rücktritts kann der Besteller gem. § 634a Abs. 4 Satz 2 BGB die Bezahlung der Vergütung verweigern, soweit er hierzu aufgrund des Rücktritts berechtigt wäre. Die Voraussetzungen des Rücktritts müssen allerdings vor Eintritt der Verjährung vorgelegen haben. § 634a Abs. 4 Satz 3 BGB verleiht dem Unternehmer in diesem Fall das Recht, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten.

 

Bereits geleistete Zahlungen

Bereits geleistete Zahlungen wie Vorschüsse oder Abschlagszahlungen kann der Besteller nicht zurückfordern. Diese Regelung findet sich in § 214 Abs. 2 BGB und gilt auch für den Fall, dass in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.

[1] Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper, BGB, 22. Auflage 2022, § 218 Rn. 1.

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