§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB umfasst Verträge über Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsarbeiten hierfür. Es muss sich also um einen körperlichen Gegenstand i. S. v. § 90 BGB handeln. Erfasst sind

  • Reparaturverträge,
  • Heizungswartungsverträge,
  • Gartengestaltung (z. B. Anlegen eines Teichs mit Wasserlauf),
  • Verlegen einer Drainage,
  • Abbrucharbeiten und Entsorgung von Altlasten, sofern sie nicht mit der Errichtung eines Bauwerks in Zusammenhang stehen,
  • Verträge über Reparaturarbeiten an einem Bauwerk, soweit diese nicht der 5-jährigen Verjährung unterfallen.

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