§ 634a BGB regelt die Verjährung der Mängelansprüche.

§ 634a Abs. 1 BGB bezieht sich zunächst auf die Dauer der Verjährung der in § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB bezeichneten Ansprüche, also

  • der Nacherfüllung (Nr. 1),
  • der Selbstvornahme (Nr. 2) und
  • des Schadensersatzes (Nr. 4).

Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich daneben nach der Art der Werkleistung und beträgt:

  • 2 Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB),

  • 5 Jahre bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), und

  • 3 Jahre für andere Werkleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB i. V. m. §§ 195, 199 BGB).

Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a BGB

 

Taggenaue Verjährung

Bei Ansprüchen, die nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb der 3-jährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB verjähren, beginnt die Verjährung stets am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist.

Anders bei den hier praxisrelevanten Verjährungsfristen nach Nr. 1 und Nr. 2. Hier beginnt die Verjährung nach § 634a Abs. 2 BGB taggenau mit der Abnahme. Erfolgt also die Abnahme am 1.6.2023, beginnt die Mängelfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht erst am 31.12.2023 zu laufen, sondern gemäß § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme. Mängelansprüche wären dann im Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 1.6.2025 verjährt, im Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB am 1.6.2028.

Arglistiges Verschweigen

Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, verjähren nach § 634a Abs. 3 BGB auch Ansprüche, für die die 2-jährige Verjährungsfrist des § 634a Abs.1 Nr. 1 BGB gilt, innerhalb der Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Im Fall der Arglist verbleibt es im Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB selbstverständlich bei der 5-jährigen Verjährungsfrist.

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