Was in der Praxis immer wieder übersehen wird und in vielen Fällen dennoch folgenlos bleibt, ist die Abrechnungspflicht des Bestellers auch im Fall der Geltendmachung eines Vorschussanspruchs. Außerhalb des Vorschussanspruchs muss der Besteller seine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung ohnehin nachweisen.

Jedenfalls ist über den erhaltenen Kostenvorschuss eine Abrechnung zu erteilen. Zurückzuerstatten ist konsequenterweise der Betrag, der für die Mängelbeseitigung tatsächlich nicht erforderlich war. Hat der Besteller Mängelbeseitigungsarbeiten überhaupt nicht durchführen lassen, hat er den Vorschuss insgesamt zurückzuzahlen, denn der Vorschussanspruch soll es dem Besteller ermöglichen, das geschuldete Werk auf Kosten des Unternehmers in den vertragsgerechten Zustand zu versetzen. Der Vorschuss ist insoweit lediglich vorübergehender Natur und zugleich zweckgebunden. Steht fest, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird, so entfällt die Grundlage dafür, dass der Besteller die ihm zur Mängelbeseitigung zur Verfügung gestellten Mittel behält. Der Rückforderungsanspruch wird zu diesem Zeitpunkt fällig.[1]

Aufrechnung

Allerdings kann der Besteller bei entsprechendem Verlangen des Unternehmers die Aufrechnung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung erklären.[2] Dieser kann allerdings nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Mängelbeseitigung bemessen werden, sondern nur in Höhe der tatsächlichen Kosten.[3]

 

Verjährung des Rückforderungsanspruchs

Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. §§ 195, 199 BGB.

[1] Genius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 637 BGB (Stand: 22.02.2021) Rn. 28.

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