Mit der Abnahme treten insbesondere folgende wesentlichen Rechtsfolgen ein:

  • Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Bestellers erlischt. Ihm steht nunmehr ein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 634 Nr. 1, 635 BGB zu.
  • Die Verjährungsfrist des § 634a BGB beginnt zu laufen.
  • Der Anspruch des Unternehmers auf Vergütung wird fällig.
  • Die Abnahme führt zu einer Umkehr der Beweislast. Nunmehr ist der Besteller für etwaige Mängel beweispflichtig.
  • Eine Vertragskündigung ist nicht mehr möglich.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der abgenommenen Bauleistung geht mit der Abnahme auf den Besteller über.

     

    Feststellungsklage

    Wegen der umfassenden Rechtsfolgen der Abnahme kann die Frage, ob eine Abnahme nicht erklärt ist, Gegenstand einer Feststellungsklage sein.[1]

    Folgen der Abnahme beim Werkvertrag

2.4.1 Erlöschen des Erfüllungsanspruchs

Hat der Besteller die Abnahme erklärt oder ist die Abnahmefiktion eingetreten, endet das vertragliche Erfüllungsstadium. Die eigentliche Vertragspflicht, nämlich die Erbringung der Werkleistung gilt dann als erfüllt. Hinsichtlich etwaiger Mängel ist der Besteller dann auf die Mängelrechte des § 634 BGB verwiesen.

2.4.2 Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen

Bis zur Abnahme der Werkleistung können Mängelrechte nicht verjähren. Hier bildet gerade die Abnahme eine wichtige Zäsur. Nach der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für die Mängelrechte des Bestellers gemäß § 634a BGB (siehe vertiefend Kap. 3.8).

2.4.3 Fälligkeit der Vergütung

2.4.3.1 Grundsätze

Mit der Abnahme wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers fällig. Er hat dann grundsätzlich Anspruch auf Leistung der Schlusszahlung. Dies hat allerdings nach § 650g Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB für den Bauvertrag zur Voraussetzung, dass eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt.

Prüffähige Schlussrechnung

Die Schlussrechnung ist nach § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

 

Keine abweichende Fälligkeit durch AGB

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – also im Formularvertrag – des Unternehmers, wonach die Schlusszahlung auch ohne bzw. vor der Abnahme fällig ist, sind unwirksam.[1]

Hat der Besteller die Abnahme erklärt bzw. gilt die Werkleistung des Unternehmers als fiktiv oder konkludent abgenommen, beeinflusst dies den Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Besteller Mängel vorbehält. Insoweit aber kann dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen.

 

Zug-um-Zug-Verurteilung

Behält sich der Besteller ausdrücklich Mängel vor und macht er insoweit von seinem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Schlusszahlung Gebrauch, wäre eine reine Zahlungsklage des Unternehmers zum Scheitern verurteilt. Ihm steht nämlich die geltend gemachte Vergütung lediglich Zug-um-Zug gegen Mängelbeseitigung zu.

Trotz Abnahme trägt der Unternehmer die Beweislast im Hinblick auf den Grund und die Höhe seiner Vergütungsforderung.[2]

[1] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 16.12.1986, 2/13 O 335/86, NJW-RR 1987 S. 1003.
[2] BGH, Urteil v. 13.10.1994, VII ZR 139/93, ZfBR 1995 S. 33.

2.4.3.2 Einzelheiten zum Leistungsverweigerungsrecht

Nach der Abnahme stehen dem Besteller nur noch die Gewährleistungsrechte der §§ 634 ff. BGB zur Verfügung. Insbesondere zur Absicherung seines Nacherfüllungsanspruchs ist ihm ein Leitungsverweigerungsrecht zuzubilligen, das seine Grundlage in § 320 BGB hat und durch § 641 Abs. 3 BGB konkretisiert wird. Voraussetzung ist, dass der Besteller gegen den Unternehmer einen Nacherfüllungsanspruch hat. Besteht dieser nicht, weil er ausgeschlossen oder unmöglich geworden ist oder aber berechtigt vom Unternehmer verweigert werden kann, besteht auch kein Leistungsverweigerungsrecht und es ist zwischen den Parteien abzurechnen.[1]

Hat der Besteller einen Nacherfüllungsanspruch, kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Angemessen ist nach § 641 Abs. 3 BGB in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Bei mehrfach fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen kann er auch darüber liegen, im Ausnahmefall auch darunter.

2.4.4 Umkehr der Beweislast

Bis zum Zeitpunkt der Abnahme trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Werkleistung mangelfrei ist. Mit der Abnahme geht eine Umkehr der Beweislast einher: Der Besteller trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Werkleistung.[1] Bereits aus diesem Grund sind alle erkennbaren Mängel im Abnahmeprotokoll aufzuführen. Allerdings ist es vielfach für den Laien schwer erkennbar, ob die Bauleistung mangelfrei ist. Es empfiehlt sich daher, bei schwierigen und komplexen Bauleistungen einen Sachverständigen zur Abnahme hinzuzuziehen. Soweit man als Besteller einen Architekten mit der Bauüberwachung beauftragt hat, ist dieser ohnehin verpflichtet, bei der...

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