Der Werkvertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Eine besondere Formvorschrift besteht für den Verbraucherbauvertrag (siehe hierzu Kap. 4.6.1) und den Bauträgervertrag (siehe hierzu Grundstücksrecht (ZertVerwV), Kap. 1.2).

  • Der Verbraucherbauvertrag bedarf gem. § 650i Abs. 2 BGB der Textform,
  • der Bauträgervertrag bedarf der notariellen Beurkundung des § 311b Abs. 1 BGB, da er auf Übertragung des Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.

Vertragspartner eines Werkvertrags und eines Bauvertrags sind die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Bestellerin bzw. Auftraggeberin und der Unternehmer bzw. Auftragnehmer, im Fall des Bauträgervertrags der jeweilige Erwerber und der Unternehmer.

 

Schwarzarbeit

Die Unwirksamkeit eines Werkvertrags kann sich aus einem Verstoß gegen gesetzliche Verbote i. S. v. § 134 BGB ergeben. Danach ist der Werkvertrag insbesondere nichtig, wenn beide Seiten gegen das Gesetz zur Bekämpfung verbotener Schwarzarbeit verstoßen.[1]

Auch die Erbringung von Werkleistungen ohne Rechnung zur Vermeidung der Umsatzsteuer ist als Schwarzarbeit anzusehen und der Vertrag insgesamt nichtig, wenn der Unternehmer den Verstoß vorsätzlich begeht und der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. In diesem Fall stehen dem Besteller keine Mängelrechte zu und er kann auch nicht die Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns verlangen. Liegen hingegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Besteller ein Verstoß des Unternehmers gegen das SchwarzArbG bewusst war, kann der Vertrag wirksam sein.[2]

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