Die mit einer Maßnahme der baulichen Veränderung verbundenen Kosten können zunächst keine unbillige Benachteiligung von Wohnungseigentümern zur Folge haben, da nur die bauwilligen und zustimmenden Wohnungseigentümer sowohl die Kosten der Maßnahme selbst als auch ihre Folgekosten zu tragen haben.

Was bauliche Veränderungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. betrifft, die Maßnahmen der Modernisierung unter Berücksichtigung des weitergehenden Modernisierungsbegriffs im Bereich des Wohnungseigentums gemäß § 555b Nr. 1 bis 5 BGB darstellen, und solche gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG n. F., deren Kosten sich in einem angemessenen Zeitraum amortisieren, wird weiterhin der Grundsatz gelten, dass jeder Wohnungseigentümer nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit baulichen Maßnahmen rechnen muss, die das Gemeinschaftseigentum in einen Zustand versetzen, wie er allgemein üblich oder aufgrund von technischen Entwicklungen möglich ist. Insoweit müssen Wohnungseigentümer durchaus private Rücklagen bilden, um auch derartige Maßnahmen finanzieren zu können. Nur wenn Maßnahmen darüber hinausgehen oder ersichtlich unwirtschaftlich sind, weil die Kosten die Aufwendungen übersteigen, die dazu dienen, das Gemeinschaftseigentum in einen allgemein üblichen Zustand zu versetzen, kann im Einzelfall eine unbillige Beeinträchtigung vorliegen.[1]

Diese Grundsätze werden für die Beurteilung einer Unverhältnismäßigkeit von auf Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. beschlossenen baulichen Veränderungen mit modernisierendem Charakter ohne Kostenamortisation wohl weitergelten und im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 21 Abs. 5 WEG n. F. geprüft werden. Wie der Rechtsausschuss für Maßnahmen der amortisierenden baulichen Veränderung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG n. F. klargestellt hat, soll allerdings der bislang geltende 10-Jahreszeitraum wichtiger Anhaltspunkt für die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses darstellen.[2]

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