(1) 1Soweit in einer Verordnung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf es nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. 2Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. 3Die §§ 12 und 13 WHG und § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

 

(2) Die Betreiber öffentlicher Abwasseranlagen sind verpflichtet, die ihnen bekannt gewordenen nicht genehmigten Indirekteinleitungen sowie Verstöße gegen die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen.

[1] (zu § 58 WHG)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge