(1) 1Die Urkunde über die Einigung nach § 119 Abs. 1 dieses Gesetzes ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. 2Der Festsetzungsbescheid nach § 119 Abs. 2 dieses Gesetzes ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

 

(2) 1Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. 3In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.

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