Die dargelegten Grundsätze für die Verkehrssicherungspflicht einer Kommune bei Straßenbäumen lassen sich nur teilweise auf die Anforderungen an die Pflichten des privaten Grundstückseigentümers übertragen.[1]

Für Privatleute sind die Anforderungen i. d. R. geringer. Diese müssen nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Es kann auch nur eine – wenn auch gründliche – Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme verlangt werden, also etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall. Nur wenn danach Probleme erkannt werden, muss ein Baumfachmann hinzugezogen werden.[2]

Dies gilt auch für ältere Bäume, denn ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass von älteren (und i. d. R. auch alt werdenden) Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht.[3]

Auch der Schiefstand eines Baumes erfordert für sich genommen keine besonderen Sicherungsmaßnahmen.[4]

Grenzbaum

Allerdings kann die Rechtslage bei an Grundstücksgrenzen stehenden Bäumen ähnlich zu beurteilen sein wie bei solchen, die an eine öffentliche Straße grenzen. Denn ein Grenzbaum stellt stets eine mögliche Gefahrenquelle für ein Nachbargrundstück dar, wobei der Umfang der Gefahr im Verhältnis zu Standort, Größe und Beschaffenheit des Baumes steht: Je näher ein Baum an der Grundstücksgrenze steht, je größer und älter er ist und je stärker er durch Krankheiten, Umwelteinflüsse etc. geschädigt ist, desto höher ist die von ihm für das Nachbargrundstück ausgehende potenzielle Gefahr. Dementsprechend erhöht sich die Pflicht eines Grundstückseigentümers, ausreichende Gefahrenvorsorge zu treffen, in dem Maße, wie sich durch Wachstum, Alterung und sonstige Faktoren Gefahrenmöglichkeiten und Schwere einer möglichen Schädigung steigern.[5]

Bei einem Baum mit einem Stammdurchmesser von ca. 1,5 m und einer Höhe von gut 30 m, der unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück steht, erscheint ein Beobachten etwa im halbjährigen Rhythmus als ausreichend, aber auch notwendig.[6]

[1] Ausführlich Weick, NJW 2011, S. 1702, auch zu Problemen bei Bestehen einer Baumschutzsatzung und Fragen der Haftpflichtversicherung.
[2] OLG Oldenburg, Urteil v. 11.5.2017, 12 U 7/17, MDR 2017 R15.
[4] AG München, Urteil v. 16.6.2016, 233 C 16357/14.
[6] AG Hermeskeil, Urteil v. 22.5.2002, 1 C 288/01, BeckRS 2011, 05139; OLG Schleswig, a. a. O.

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