Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie die Errichtung, der Umbau, die Erweiterung eines Gebäudenetzes oder der Anschluss an ein Gebäude- oder an ein Wärmenetz. Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät, ist die Konnektivität von geförderten Heizungsanlagen herzustellen.

Folgende Anlagen werden gefördert:

  • Solarthermieanlagen:

    Die Errichtung oder Erweiterung von Solarthermieanlagen zur thermischen Nutzung wird gefördert, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen. Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in einer Liste beim BAFA geführt. Die Förderung beträgt bis zu 35 % Zuschuss (25 % Grundförderung plus 10 % Heizungstauschbonus) zu den förderfähigen Kosten.

  • Biomasseanlagen:

    Gefördert wird die Installation von Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln, Pelletöfen mit Wassertasche, Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel ab 5 kW Nennwärmeleistung zur thermischen Nutzung. Auch die Nachrüstung von Sekundärbauteilen zur Partikelabscheidung oder zur Brennwertnutzung wird gefördert. Der Feinstaubausstoß darf maximal 2,5 mg/m³ betragen. Die Förderung erfolgt nur in Verbindung mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe zur thermischen Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung. Der jahreszeitliche Raumheizungsnutzungsgrad ETAs muss mindesten 81 % betragen. Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden bei der BAFA in einer Liste geführt. Die Förderung beträgt bis zu 20 % Zuschuss (10 % Grundförderung + 10 % Heizungstauschbonus) zu den förderfähigen Kosten.

  • EE-Hybridheizungen:

    E-Hybridheizungen kombinieren ausschließlich Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe). Die Förderung beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten.

  • Gas-Hybridheizungen kombinieren eine neue Gasheizung mit einer oder mehreren Technologie-Komponente(n) zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuerungs- und Regelungstechnik miteinander. Technische Voraussetzungen für die Förderung der Gas-Hybridheizung sind unter anderem ein jahreszeitbedingtet Raumheizungseffizienz (ETAs) von mindestens 92 %, eine hybridfähige Steuerungs- und Regeltechnik sowie eine mindestens 25%ige Versorgung des Gebäudes durch den regenerativen Wärmeerzeuger. Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten. Dies gilt für die gesamte förderfähige Anlage, inklusive aller erneuerbaren Wärmeerzeuger.
  • "Renewable Ready" Gas-Brennwertheizungen, die spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme zusätzlich Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen. Die Erweiterung zu einer Gas-Hybridheizung muss gemäß den Technischen Mindestanforderungen erfolgen. Die Förderung beträgt bis zu 20% der förderfähigen Kosten.

Zusätzlich zu den genannten Grundfördersätzen kann beim Austausch einer betriebsfähigen Öl-, Gasetagen-, Gaszentral-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungsanlage ein Bonus in Höhe von 10 % gewährt werden, sofern eine der aufgeführten Anlagen zur Wärmeerzeugung errichtet wird. Gasheizungen müssen für den Heizungs-Tausch-Bonus ein Mindestalter von 20 Jahren aufweisen (Ausnahme: Gasetagenheizungen). Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen

Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen) sowie gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.

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