Der Bundestag hat am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz beschlossen. Zu den Maßnahmen gehört auch eine Sonderabschreibung von 6 % der Investitionskosten für den Wohnungsneubau. Die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) gilt befristet für 6 Jahre für Projekte, die ab dem 1.10.2023 und vor dem 30.9.2029 begonnen wurden oder werden. Eine Obergrenze für die Baukosten gibt es nicht. Voraussetzung ist mindestens der Effizienzstandard 55 (EH55).

Der Bundesrat sieht allerdings noch Verhandlungsbedarf und hat das Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss geschickt. Die Beratungen hängen fest. Das blockiert auch die geplante degressive AfA für den Neubau von Wohnungen.

Degressive AfA: Konditionen im Überblick

Das sind die Konditionen der Sonderabschreibung:

  • Die degressive AfA gilt ausschließlich für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
  • Im 1. Jahr können 6 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils 6 % des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
  • Beispielrechnung: Bei 400.000 EUR Investitionskosten sind es im ersten Jahr 24.000 EUR (6 % von 400.000), im 2. Jahr 22.560 EUR (400.000 EUR abzüglich der 24.000 EUR vom ersten Jahr = 376.000 EUR Restwert).
  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 liegen.
  • Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

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