§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) 1Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden:

 

1.

durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Gemeinde,

 

2.

durch Einrücken in eine bestimmte, regelmäßig erscheinende Zeitung,

 

3.

durch Bereitstellung im Internet oder

 

4.

sofern die Gemeinde weniger als 5000 Einwohner hat, durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses und an den sonstigen hierfür bestimmten Stellen während der Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt, die Zeitung oder auf andere geeignete Weise auf den Anschlag aufmerksam zu machen ist.

2Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu bestimmen.

 

(2) 1Bei der öffentlichen Bekanntmachung im Internet ist in der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung (Absatz 1 Satz 2) die Internetadresse der Gemeinde anzugeben. 2In dieser Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten sind. 3Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden. 4Bei der Bekanntmachung im Internet ist der Bereitstellungstag anzugeben. 5Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen auf der Internetseite der Gemeinde so erreichbar sein, dass der Internetnutzer auf der Startseite den Bereich des Ortsrechts erkennt. 6Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich von der Gemeinde verantworteten Internetseite erfolgen; sie darf sich zur Einrichtung, Pflege und zum Betrieb eines Dritten bedienen. 7Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen für Internetnutzer ohne Nutzungsgebühren und ohne kostenpflichtige Lizenzen etwa für Textsysteme lesbar sein. 8Sie sind während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, zu sichern.

 

(3) 1Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. 2Über den Vollzug der Bekanntmachung von Satzungen ist ein Nachweis zu den Akten der Gemeinde zu bringen.

 

(4) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung), dass

 

1.

sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden,

 

2.

hierauf in der Satzung hingewiesen wird und

 

3.

in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird.

 

(5) 1Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). 2Die Bekanntmachung ist in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.

[1] (zu § 4)

§ 2 Name und Bezeichnung

 

(1) 1Die Bestimmung des Namens einer neu gebildeten Gemeinde, die Feststellung und die Änderung eines Gemeindenamens sowie die Verleihung der Bezeichnung "Stadt" und sonstiger Bezeichnungen werden in dem für die Veröffentlichungen des Innenministeriums bestimmten Amtsblatt bekannt gegeben. 2Das Gleiche gilt für die Weiterführung der Bezeichnung "Stadt" durch die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde sowie für die Weiterführung einer sonstigen Bezeichnung für einen Ortsteil der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde.

 

(2) Ortsteile können einen Namen erhalten, wenn sie aus einer oder mehreren früheren Gemeinden bestehen oder wenn sie erkennbar vom übrigen bewohnten Gemeindegebiet getrennt sind und wenn wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder des Gebietsumfangs ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.

 

(3) Die Gemeinde hat vor der Benennung oder Umbenennung eines Ortsteils die Archivbehörde, die zuständige Stelle für Volkskunde, das Statistische Landesamt, die Deutsche Post AG, das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung und, sofern die Gemeinde oder der Ortsteil an einem Schienenweg der Eisenbahn liegt, das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Schienenweg betreibt, und die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die den Schienenweg im regelmäßigen Personenverkehr benutzen, zu hören.

 

(4) Die Benennung oder Umbenennung eines Ortsteils ist öffentlich bekannt zu machen, der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und den im Vorverfahren gehörten Stellen sowie dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.

[1] (zu § 5)

§ 3 Wappen und Flaggen

 

(1) Die Gemeinde hat ihrem Antrag auf Verleihung des Rechts zur Führung eines Wappens drei farbige Zeichnungen des Wappenentwurfs und eine Stellungnahme der zuständigen staatlichen Archivbehörde beizufügen.

 

(2) 1Das Recht zur Führung einer Flagge kann nur ...

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