Nach § 28 Abs. 4 WEG n. F. hat der Verwalter den Vermögensbericht zu erstellen. Wie im Fall der Jahresabrechnung, ist nicht definitiv geklärt, ob ggf. der mit Ablauf der jeweiligen Wirtschaftsperiode ausscheidende Verwalter zur Erstellung des Vermögensberichts verpflichtet ist oder sein Amtsnachfolger, obwohl die besseren Gründe für den Amtsnachfolger sprechen.[1]

 
Wichtig

Anspruchsgegnerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Zwar benennt das Gesetz als Verpflichteten zur Erstellung des Vermögensberichts in § 28 Abs. 4 WEG n. F. ausdrücklich den Verwalter. Allerdings gilt entgegen früherer Rechtslage stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als verpflichtet, auch wenn bestimmte gesetzliche Aufgaben ausdrücklich bestimmten Personen, in aller Regel dem Verwalter, zugeordnet sind. Diese Personen handeln als Ausführungsorgane der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Erstellt also der Verwalter pflichtwidrig den Vermögensbericht nicht, so ist die entsprechende Leistungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten und nicht etwa gegen den Verwalter. Auch hier gilt nichts anderes als bei Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung.

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