Verletzt der Verwalter seine Organpflichten, insbesondere weil er erforderliche Maßnahmen der Verkehrssicherung unterlässt bzw. nicht für eine entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer sorgt, kann er wegen Verletzung der der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Außenverhältnis obliegenden Verkehrssicherungspflichten in Anspruch und in Regress genommenen werden.

Eine unmittelbare Haftung des Verwalters neben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann nur im Fall der §§ 838, 836 BGB in Betracht kommen, wobei insoweit von der Rechtsprechung zu klären sein wird, ob der Verwalter auch nach Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 noch als Gebäudeunterhaltungspflichtiger angesehen werden kann.

Geschädigten Wohnungseigentümern haftet der Verwalter lediglich dann, wenn man weiterhin der Auffassung ist, der Verwaltervertrag entfalte Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer, was nach neuem Recht heftig umstritten ist (siehe hierzu Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag (ZertVerwV), Kap. 3.3.2).

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