Gemäß § 2 Abs. 9 BetrSichV stellt "jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird", eine prüfpflichtige Änderung dar. Jede Reparatur eines Bauteils, das mit dem sicheren Betrieb der Aufzugsanlage zu tun hat, muss von der zuständigen ZÜS abgenommen werden. Sind also entsprechende Erhaltungsmaßnahmen am Aufzug erforderlich, muss der Verwalter nach ihrem Abschluss dafür sorgen, dass die Maßnahme von der ZÜS abgenommen wird.

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