Muss wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz geleistet werden, sind zunächst der Sachschaden und etwaige Kosten für eine ärztliche Behandlung zu ersetzen. In besonders gelagerten Fällen kann der Geschädigte auch wegen eines Nichtvermögensschadens gemäß § 253 Abs. 2 BGB eine "billige Entschädigung in Geld", also Schmerzensgeld, verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH[1] gebietet es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Verlangt die Klägerin für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten.

Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein.[2]

[1] Etwa BGH, Urteil v. 20.1.2015, VI ZR 27/14, VersR 2015 S. 772 m. w. N..
[2] BGH, Urteil v. 10.7.2018, VI ZR 259/15, NJW-RR 2018 S. 1426.

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