Hat der Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann er zum Ersatz des einem Dritten hieraus entstandenen Schadens verpflichtet sein. Gesetzliche Anspruchsgrundlage des Geschädigten, der meist keine vertraglichen Ansprüche geltend machen kann, ist i. d. R. § 823 Abs. 1 BGB.

Danach greift die Haftung des Schädigers nur ein, wenn dieser schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder eine gebotene Handlung unterlassen hat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßstab dafür sind die Lebenserfahrung und Gewissenhaftigkeit eines besonnenen Durchschnittsmenschen.

Kann hiernach im konkreten Einzelfall ein jedenfalls fahrlässiges Verhalten des Verkehrssicherungspflichtigen festgestellt werden, hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Weitergehend ist die Haftung nach § 836 BGB, wenn ein Gebäude einstürzt oder sich Teile davon ablösen. Dann haftet der Grundstücksbesitzer, nicht (nur) der Eigentümer für etwaige Personen- und Sachschäden, wenn Ursache hierfür mangelhafte Errichtung oder Instandhaltung des Gebäudes ist.

 
Hinweis

Ausreichender Versicherungsschutz

Da Haftungsfälle mit erheblichen Regressforderungen allzu leicht auftreten können, sollte jeder Grundbesitzer für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen.[1]

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