Der Mieter eines Ladenlokals ist für den Zustand des Zugangs zum Laden jedenfalls dann nicht verkehrssicherungspflichtig, wenn der Zugang nicht mitvermietet wurde und nicht nur von Kunden des Ladenlokals, sondern auch von Passanten benutzt werden kann. Die Verkehrssicherungspflicht trifft in diesem Fall allein den Grundstückseigentümer.[1] Etwas anderes soll bei defekten Gitterrosten im Gehweg gelten, die zum Gebäude gehörende Kellerschächte abdecken.

Verwiesen wird dabei auf die betriebsspezifische Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsbetreibers, die ggf. neben diejenige der Gemeinde (für den öffentlichen Gehweg) sowie des Hauseigentümers und Vermieters (für den zum Gebäude gehörenden Kellerschacht) tritt.[2]

Der Hotelpächter haftet für ein bauordnungswidriges Fenster, aus dem ein Hotelgast wegen der zu niedrigen Fensterbrüstung fällt.[3]

Keine Verkehrssicherungspflicht des Pächters wird angenommen bei "normal" nassen Fliesen im Eingangsbereich einer Apotheke.[4]

[2] OLG Köln, Beschluss v. 22.6.1999, 13 U 64/99, VersR 1999 S. 1297.
[4] OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.9.1998, 22 U 59/98, NJW-RR 1999 S. 671.

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