Die Wohnungseigentümer können die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Verwalteramts dazu bestimmen, als ihr Vertreter oder aus eigenem Recht der Veräußerung eines Wohnungseigentums zuzustimmen. Der Verwalter darf diese Zustimmung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder im eigenen Namen allerdings nur erklären, nachdem er geklärt hat, ob die Person, die das Wohnungseigentum erwerben will, wirtschaftlich ist der Lage sein wird, die auf sie zukommenden Lasten und Kosten zu tragen und ob sie menschlich geeignet ist.[1]

Um an die notwendigen Informationen heranzukommen, darf und muss der Verwalter in der Regel vor allem an den Veräußerer persönlich herantreten. Denn dieser hat ein Interesse daran, dass der Verwalter die notwendige Zustimmung zur Veräußerung erteilt. Der veräußernde Wohnungseigentümer ist dabei nach der Rechtsprechung verpflichtet, dem Verwalter jede ihm mögliche Information über den Käufer zu erteilen.[2] Ferner ist der Veräußerer verpflichtet, den Käufer zu einer "Selbstauskunft" zu veranlassen, damit der Verwalter seiner Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung (oder auch Nichtzustimmung) im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nachkommen kann.[3]

Der Verwalter ist berechtigt, seine Zustimmung von der Mitwirkung des Veräußerers und der Vorlage einer solchen Selbstauskunft abhängig zu machen.[4]

Der Veräußerer ist nicht gehalten, den notariellen Kaufvertrag und/oder etwaige Nachbeurkundungen vorzulegen.[5] Der Verwalter kann vom Veräußerer ferner nicht verlangen, dass dieser eine Bonitätsauskunft oder ein – ohnehin nicht aussagekräftiges – polizeiliches Führungszeugnis vorlegt.

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