Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 383/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.5.1995 – 20 O 383/93 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 19.1.1994 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagte kann die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen.

 

Tatbestand

Der Beklagte war Eigentümer mehrerer Eigentumswohnungen in der … in … Seit dem 1.1.1985 war der Kläger Mieter der im Aufteilungsplan mit der Nr. … bezeichneten Wohnung. Ab Mitte 1986 kam es – teilweise über mehrere Monate hinweg – zu Mietzinsrückständen des Klägers, so daß der damalige Verwalter des Mietpools, zu dem sich die Wohnungseigentümer zusammengeschlossen hatten, Zahlungsklage erhob. Der Mietpool endete zum 31.12.1987. Danach kam es in den Jahren 1988/89 erneut zu Mietrückständen, die erst nach mehreren Monaten ausgeglichen wurden. Mitte 1990 standen 21.625,06 DM offen. Um die gleiche Zeit wurden zwei Schecks des Klägers über insgesamt 12.880,00 DM, die zur Mietzahlung dienen sollten, nicht eingelöst. Mit Schriftsatz vom 6.7.1990 erhob der Beklagte gegen den Kläger wegen der Mietrückstände Räumungsklage beim AG Hamburg (45 C 1520/90 = 316 S 349/90 LG Hamburg). Die Kündigung wurde in beiden Instanzen als gerechtfertigt angesehen; dennoch wurde die Klage abgewiesen, weil der Beklagte die Wohnung dem Kläger aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 29.5./6.7.1990 übereignen müsse und sich deshalb auf die Kündigung nicht berufen könne.

Das bis zur. 31.7.1990 befristete Angebot zum Kauf der Eigentumswohnung machte der Beklagte dem Kläger in der notariellen Urkunde des Notars Dr. … vom 29.5.1990 (UR Nr. …). Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtete der Beklagte. Nach Ziff. 8 des Angebotes hatte sich der Kläger in der Annahmeurkunde wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises von 730.000,00 DM gegenüber dem Beklagter der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. … vom 6.7.1990 (UR Nr. …) nahm der Kläger das Angebot des Beklagten „vollen Umfanges” an, jedoch mit der Maßgabe, daß die Annahme erst am 31.7.1990 wirksam werde. Eine gesonderte Unterwerfungserklärung enthielt die Urkunde nicht. Noch am selben Tag, dem 6.7.1990, verkaufte der Kläger die Eigentumswohnung nebst Inventar zum Kaufpreis von 975.000,00 DM an … weiter (UR Nr. … des Notars Dr. …) Davon entfielen 825.000,00 DM auf die Wohnung, 150.000,00 DM auf das Inventar.

Mit Anwaltsschreiben vom 24.1.1990 stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, ein Kaufvertrag zwischen den Parteien sei nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger sich in der Annahmeurkunde vom 6.7.1990 nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen habe. Das daher in der Annahmeerklärung liegende neue Angebot des Klägers nehme er nicht an. Hilfsweise focht der Beklagte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Am 25.7.1990 gab der Kläger eine neue notarielle Annahmeerklärung ab, in der er sich nunmehr der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß Ziff. 8 des Angebotes unterwarf (UR Nr. … des Notars Dr. …). Der Beklagte seinerseits schloß am 27.7.1990 einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung mit einem anderen Interessenten; der Kaufpreis betrug 850.000,00 DM. Der Erwerber wurde nach Zustimmung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft am 2.4.1991 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Diese Zustimmung ist zur wirksamen Veräußerung des Wohnungseigentums unstreitig erforderlich.

Die Käuferin … erwirkte beim LG Hamburg gegen den Kläger wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung zwei rechtskräftig Urteile, durch die der Kläger zum Ersatz von der Käuferin entstandenen Kosten in Höhe von 8.363,60 DM und 10.426,83 DM verurteilt wurde (317 O 257/91). In der Klagebegründung behielt sich die Käuferin weitere Ansprüche wegen „entgangener Wertsteigerung” in Höhe von 625.000,00 DM vor.

Mit der Klage macht der Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 235.000,00 DM abzüglich nicht näher erläuterter Mietrückstände in Höhe von 48.960,00 DM geltend. Ferner begehrt er die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den aus der Nichterfüllung des Kaufvertrages entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Er hat gemeint, er habe das Kauf angebet des Beklagten wirksam angenommen.

Durch Versäumnisurteil vom 19.1.1994 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Nachdem dieser dagegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, hat der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebun...

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