Liegen die Voraussetzungen für ein eigenständiges Handeln nicht vor – oder haben die Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 2 WEG etwas anderes bestimmt – muss die Verwaltung Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG herbeiführen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge