Die Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage entstehen, sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer umzulegen. Daran ändert der Umstand, dass Kosten beispielsweise nur entstanden sind, weil ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum vermietet, nach h. M. nichts.[1] Die Wohnungseigentümer können allerdings etwas anderes vereinbaren oder nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschließen. Hierauf sollte die Verwaltung die Wohnungseigentümer hinweisen.
Kein Zwang!
Ein Zwang, die Kosten nur den Wohnungseigentümern aufzuerlegen, die ihr Sondereigentum vermieten oder öffentlich tätig sind, besteht nach h. M. nicht.[2] Denn ein Grundsatz, wonach ein Wohnungseigentümer Kosten für solche Einrichtungen nicht zu tragen hat, die ihm persönlich keinen Nutzen bringen, besteht nicht.
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