Ist aufgrund der vorgenannten Voraussetzungen eine Untersuchungspflicht zu bejahen, hat die Verwaltung die Untersuchungen gem. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 TrinkwV mindestens alle 3 Jahre durch eine "Untersuchungsstelle" durchführen zu lassen (§ 39 TrinkwV).[1]

 

Probenahmestellen

Die Verwaltung hat nach § 41 TrinkwV sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probenahmestellen vorhanden sind. Diese Stellen sollten gemeinsam mit den Wohnungseigentümern abgestimmt und durch Beschluss bestimmt werden. Vor der Bestimmung sollte sich die Verwaltung sachverständig beraten lassen, welche Stellen geeignet sind.

Betretungsrecht

Ein Wohnungseigentümer hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG zu dulden, dass die Verwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte das Sondereigentum für die Probenahmen betreten. Drittnutzer, beispielsweise Mieter, müssen die Betretung nach §§ 241 Abs. 2, 535, 555a BGB dulden.

[1] Die Pflicht ist grundsätzlich jährlich wahrzunehmen, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

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