Verunreinigungen

Gefährliche Verschmutzungen müssen entfernt werden, jedoch ist nicht umgehend jede Verunreinigung zu beseitigen.[1]

Ebenso trifft den Geschäftsinhaber keine (besondere) Verkehrssicherungspflicht, wenn der normal geflieste Eingangsbereich bei Schlagregen oder hineingetragener Nässe glatt wird.[2] Der Vermieter muss auch nicht den Zugang zur Garage täglich reinigen (lassen).[3]

Fußmatten am Eingangsbereich können gewährleisten, dass ein Teil des Schmutzes und der Feuchtigkeit nicht in den Geschäftsraum gelangt. Besucher eines Geschäfts müssen im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen.[4]

[1] OLG München, Urteil v. 24.1.1968, 3 U 1944/65, VersR 1968 S. 654.
[2] OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.9.1998, 22 U 59/98, NJW-RR 1999 S. 671.
[4] AG München, Urteil v. 24.06.2016, 274 C 17475/15, BeckRS 2016, 14947

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