1 Leitsatz

Verstirbt ein Wohnungsmieter nachweislich an einer Infektion mit Legionella pneumophilia der Serogruppe 1 und werden diese Keime in der Trinkwasserinstallation des Wohnhauses nicht nachgewiesen; sondern finden sich in mehreren im Hause genommenen Wasserproben lediglich Keime von Legionella pneumophilia der Serogruppen 2-14, so scheitert der Beweis, der Verstorbene habe sich die Legionelleninfektion mit den Keimen der Serogruppe 1 durch kontaminiertes Trinkwasser aus der Hausinstallation zugezogen.

2 Normenkette

§§ 249, 536a, 823 BGB

3 Das Problem

Legionellen sind bewegliche Stäbchenbakterien mit einer durchschnittlichen Länge von 2-5 µm und einen Durchmesser von 0,5-0,8 µm. Sie kommen in zahlreichen Arten und Serogruppen weltweit verbreitet in Oberflächenwässern und auch im Grundwasser vor. Daher können sie sich auch in dem von den Wasserwerken gelieferten Trinkwasser befinden und sich vor allem in nicht häufig benutzten Leitungen und Warmwasserbereitern vermehren.

Die Trinkwasserverordnung definiert die "Großanlage zur Trinkwassererwärmung" und sieht differenzierte Regelungen für deren Überwachung im Hinblick auf Legionellen vor. Die Betreiber von Trinkwasser-Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer ausschließlich gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird (z. B. auch in größeren Wohngebäuden), das Trinkwasser routinemäßig alle 3 Jahre untersuchen lassen. Die erste Untersuchung musste bis 31.12.2013 abgeschlossen sein. Meldungen an das Gesundheitsamt sind nötig, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten wird.

4 Die Entscheidung

Die Beweislast dafür, dass durch Legionellen im Trinkwasser ein Gesundheitsschaden oder der Tod eines Bewohners verursacht worden ist, obliegt dem Geschädigten bzw. dessen Erben. Dies hat das LG Krefeld in einem neuen Urteil entschieden. Verstirbt ein Wohnungsmieter nachweislich an einer Infektion mit dem Erregertyp Legionella pneumophila der Serogruppe 1 und werden diese Keime in der Trinkwasserinstallation des Wohnhauses nicht nachgewiesen, scheitert der Beweis, der Verstorbene habe sich die Legionelleninfektion mit den Keimen der Serogruppe 1 durch kontaminiertes Trinkwasser aus der Hausinstallation zugezogen, wenn sich in mehreren im Hause genommenen Wasserproben lediglich Keime von Legionella pneumophila der Serogruppen 2-14 finden. Dabei war in dem vom LG Krefeld entschiedenen Fall zu berücksichtigen, dass auch der Arbeitsplatz des Verstorbenen, wo sich dieser während der Inkubationszeit unstreitig aufgehalten hat, als Infektionsquelle in Betracht gezogen werden muss.

5 Entscheidung

LG Krefeld, Urteil v. 5.5.2021, 2 S 18/19

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