Alternative 1: Errichtung des Glasfasernetzes durch Netzbetreiber

Wurde oder wird das Glasfasernetz durch einen Netzbetreiber (Dritter) erstmalig im Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2027 errichtet, können Gebäude-/Wohnungseigentümer und Netzbetreiber ein befristetes Glasfaserbereitstellungsentgelt vereinbaren, das die Kosten abdecken soll, die für die Errichtung des Netzes anfallen (§ 72 TKG). Der vermietende Eigentümer kann das Bereitstellungsentgelt sowie die Kosten für den Betriebsstrom als Betriebskostenumlage gegenüber dem Mieter abrechnen (§ 2 Nr. 15 c BetrKV-neu).

Voraussetzung ist, dass die Gebäudeinfrastruktur vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht. Die Umlage ist auf die Dauer von 5 bis maximal 9 Jahren mit einem jährlichen Maximalentgelt von jeweils 60 EUR pro Haushalt und Jahr gedeckelt. Zu berücksichtigen ist dabei noch, dass ein unentgeltlicher Zugang für alle Netzbetreiber sowie eine freie Wahl des Telekommunikationsanbieters für Mieter zu gewährleisten ist. Nach Auslaufen der Umlage bestehen alle Pflichten fort, umlegbar sind dann nur noch Stromkosten.

Alternative 2: Errichtung des Glasfasernetzes durch den Gebäude-/Wohnungseigentümer

Alternativ kann der Wohnungseigentümer das Glasfasernetz selbst errichten. Der erstmalige Einbau stellt eine mietrechtlich relevante Modernisierungsmaßnahme dar, die als Mieterhöhung gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden kann. Dafür wird klarstellend § 555b Nr. 4 a BGB-neu geschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung selbst erstmalig über eine vollständig aus Glasfaserkomponenten bestehende Gebäudeinfrastruktur mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität verbunden wird. Hinzukommend kann die Miete nach § 559 BGB nur dann erhöht werden, wenn der Mieter seine Telekommunikationsdienstleister frei wählen kann und nicht auf einen bestimmten Anbieter angewiesen ist.

Zu beachten ist dabei, dass die Modernisierungsmieterhöhung nur dann möglich ist, wenn der vermietende Eigentümer kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 TKG (siehe 1. Alternative) als Betriebskosten auf den Mieter umlegt. Hier sind die jeweiligen Regelungen des Mietvertrages zu berücksichtigen.

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