Entscheidungsstichwort (Thema)

Benutzungsgebühren. Berufung

 

Verfahrensgang

VG Gera (Aktenzeichen 5 K 1116/99)

 

Tenor

Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der für den Verbrauchszeitraum 1996 an den Beklagten gezahlten Wasserversorgungs- und Abwassereinleitungsgebühren. Dem Beklagten steht jedoch seinerseits gegenüber dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für die dem Kläger gewährten Leistungen der W asserversorgung und Abwasserbeseitigung zu, mit dem er gegen den Anspruch des Klägers aufrechnen kann.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines in der Stadt Kahla gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Im Jahre 1996 bezog er für dieses Grundstück Trinkwasser (122 m³) und leitete Abwasser in die Entwässerungseinrichtung ein. Er begehrt gegenüber dem Beklagten die Erstattung der für den Verbrauchszeitraum 1996 gezahlten Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsgebühren in Höhe von noch 1.268,66 DM.

Die Stadt Kahla ist eine von 22 Gemeinden des ehemaligen Landkreises Jena, die nach der auf einer Mitgliederversammlung vom 25.11.1992 beschlossenen Verbandssatzung Mitglied des „Wasser- und Abwasserverbandes Kahla und Umgebung” geworden waren und dem Verband die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und Abwasserableitung und – behandlung übertragen hatten. Mit Beschluss vom 16.11.1999 (– 4 EO 919/96 – ThürVGRspr. 2000, 37 = ThürVBl. 2000, 59) hatte der 4. Senat des ThürOVG entschieden, dass eine für das rechtliche Entstehen des Beklagten als Zweckverband konstitutive Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung den im dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen war und der Beklagte daher jedenfalls bis zum Erlass des dort angegriffenen Zwangsgeldbescheides vom 29.03.1995 voraussichtlich nicht wirksam als Zweckverband entstanden war. Daraufhin erfolgte in dem als Einlage zum „Allgemeinen Anzeiger/Holzlandbote” vom 01.12.1999 gestalteten „Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises” vom 01.12.1999 (Ausgabe 11/1999, Seite 5 ff.) eine Neubekanntmachung der Verbandssatzung des „Wasser- und Abwasserzweckverbandes Kahla und Umgebung” vom 25.11.1992 einschließlich einer (erneuten) Ausfertigung vom 29.09.1999 durch den Landrat des Saale-Holzland-Kreises und der Genehmigung des Landrates des ehemaligen Landkreises Jena vom 07.12.1992. Diese Bekanntmachung war vom Verwaltungsgericht Gera in ständiger Rechtsprechung als konstitutiv angesehen worden. Der „Wasser- und Abwasserzweckverband Kahla und Umgebung” wurde im Jahre 2002 aufgelöst (Bekanntmachung der mit Bescheid vom 10.07.2002 genehmigten Auflösung im „Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises” vom 13.07.2002) und die ehemaligen Mitgliedsgemeinden wurden teilweise Mitglieder des „Zweckverbandes zur Wasserver- und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland” (so die 1. Änderungssatzung vom 10.07.2002 zur Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserver- und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland, ebenfalls bekannt gemacht im „Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises” vom 13.07.2002). Mit Beschluss vom 20.01.2004 hat der 4. Senat des ThürOVG in zwei Zulassungsverfahren die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Gera zugelassen, weil die rechtliche Existenz des „Wasser- und Abwasserzweckverbandes Kahla und Umgebung” vor seiner Auflösung zweifelhaft sei (– 4 ZKO 505/02 und 501/02 –). Die bisher vom Verwaltungsgericht als konstitutiv angesehene Bekanntmachung der Verbandssatzung des Zweckverbandes und ihrer Genehmigung im „Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises” vom 01.12.1999 sei nicht in Übereinstimmung mit der Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung des Landkreises in der Fassung der 1. Änderungssatzung aus dem Jahre 1994 veröffentlicht worden und entspreche auch nicht den Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung.

Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 15.02.1997 gegenüber dem Kläger für den Abrechnungszeitraum 1996 W asserversorgungsgebühren in Höhe von 689,72 DM und Gebühren für die Abwassereinleitung in Höhe von 671,–DM festgesetzt (insgesamt 1.360,72 DM), die vom Kläger bereits im Jahre 1996 als Vorauszahlungen gezahlt worden waren. Gegen den Gebührenbescheid erhob der Kläger mit der Begründung W iderspruch, dass die rückwirkende Gebührenerhöhung zum 01.01.1996 rechtswidrig sei. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes des Saale-Holzland-Kreises vom 06.08.1999 zurückgewiesen.

Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Gera am 09.09.1999 – 5 K 1116/99 GE – Klage erhoben. Während des laufenden Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 10.02.2000 den Gebührenbescheid vom 15.02.1997 unter Bezugnahme auf den Beschluss des ThürOVG vom 16.11.1999 aufgehoben. Die bis zum 31.12.1996 von ihm erbrachten Leistungen seien mit den Zahlungen des Klägers abgegolten worden, so dass für das Abrechnungsjahr 1996 keine Forderungen mehr gegenüber dem Kläger bestünden. Daraufhin hat der Kläger das ers...

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