Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Urteil vom 19.02.1997; Aktenzeichen 4 O 317/94)

 

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 19.02.1997 – AktZ. 4 O 317/94 – wird wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der von der Beklagten auf dem Grundstück der Klägerin in 3… W., B. …, errichteten unterirdischen Tankstelleneinrichtungen – u.a. bestehend aus Tanks und Zuleitungen – sowie auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Bodenkontaminationen durch Kohlenwasserstoffe, insbesondere Benzine und Öle, hat.

II. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Revision und der Kosten der Streithelferin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,– DM abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien und der Streithelferin wird gestattet, die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlichen Kreditinstituts zu leisten.

IV. Die Beschwer der Beklagten übersteigt den Betrag von 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten die Beseitigung einer stillgelegten Minol-Tankstellenanlage auf ihrem Grundstück in W. verlangt. Weiterhin hat sie Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Kosten für die Beseitigung von Bodenkontaminationen tragen müsse, welche durch den Tankstellenbetrieb verursacht worden seien. Die Klägerin hat zur Durchsetzung ihres Begehrens auch Hilfsanträge gestellt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Hauptanträge als unbegründet, die Hilfsanträge teilweise als unzulässig und – soweit zulässig – ebenfalls als unbegründet angesehen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der erkennende Senat zurückgewiesen und sämtliche Klageansprüche als verjährt angesehen. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof die Sache an den erkennenden Senat zurückverwiesen.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war seit den fünfziger Jahren Eigentümerin des Anwesens B. … in W.

Dort ist seit dem Jahre 1920 – neben anderen Nutzungen – eine Tankstelle betrieben worden.

Am 07.03.1952 verließ die Klägerin ohne Ausreisegenehmigung die damalige DDR und nahm ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik.

Aus diesem Grunde ist das Anwesen gemäß § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.07.1952 (GBl. d. DDR 1952, Seite 615) beschlagnahmt und entschädigungslos in Volkseigentum überführt worden.

Mit Wirkung vom 01.04.1953 ist die Stadt W. als Rechtsträgerin eingesetzt worden.

Ab 01.01.1955 übernahm der VEB Minol die Nutzung der Tankstelle. Einen schriftlichen Vertrag gibt es darüber nicht. Die Nutzung erfolgte unentgeltlich.

Der VEB Minol erweiterte die vorhandenen Tankstelleneinrichtungen.

Ab 01.01.1983 ist die Kreispoliklinik W. als Rechtsträgerin des Anwesens eingesetzt worden, nachdem auf dem Grundstück auch eine Poliklinik betrieben worden ist.

Nach der Wende ist das Anwesen dem Landkreis W. zugeordnet worden.

Die Tankstelle ist von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des VEB Minol übernommen worden.

Die Klägerin beantragte am 26.07.1990 die Restitution.

Diese ist ihr mit Bescheid vom 11.03.1994 bewilligt worden.

Der Tankstellenbetrieb ist am 30.06.1993 eingestellt worden. Die Beklagte wollte die Tankstelle mangels Erweiterungsmöglichkeiten nicht mehr weiternutzen. Die Beklagte gab den Schlüssel des verschlossenen Tankstellengebäudes nicht an die Klägerin zurück. Im Februar 1994 entfernte sie auf dem Grundstück befindliche Betonanlagen und ließ den Stromzähler aus dem Tankstellengebäude ausbauen. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog sie Strom auf dem Grundstück und beglich Stromrechnungen. Mit Schreiben ihrer Rechtsabteilung vom 21.04.1994 an die Klägerin erklärte sie dieser gegenüber ihre Bereitschaft, ihr Nutzungsrecht an dem Grundstück aufzugeben, verbunden mit dem Hinweis, dass sie zumindest bis gegen Ende des ersten Halbjahres 1993 zum Besitz berechtigt gewesen sei.

Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 04.09.1993 von der Beklagten die Beseitigung sämtlicher Tankstelleneinrichtungen und etwaiger Bodenkontaminationen. Denn sie wollte das Anwesen an einen anderen Investor verkaufen.

Die Klägerin reichte am 20.07.1994 die vorliegende Klage ein, die am 08.09.1994 zugestellt worden ist.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 22.05.1995 forderte sie die Beklagte erneut zur Beseitigung der Aufbauten, Tanks, sonstigen Einrichtungen, Zuleitungen und Fundamente sowie der Verunreinigung des Bodens bis zum 19. Juni 1995 auf und kündigte an, nach Ablauf dieser Frist die Wiederherstellung d...

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