Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgestaltung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wie die laufenden Nummern in einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG ausgestaltet sein müssen.

 

Normenkette

GmbHG § 40

 

Verfahrensgang

AG Jena (Beschluss vom 09.03.2010; Aktenzeichen HRB 500925)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.3.2010 wird der Beschluss des AG - Registergerichts - Jena vom 9.3.2010 aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, die Gesellschafterliste vom 18.2.2010 der S. mbH in das Handelsregister aufzunehmen.

 

Gründe

I. In der Registersache betreffend die S. mbH lag dem Registergericht zuletzt folgende Liste der Gesellschafter vor:

Lfd. Nr.

Name, Vorname, Geburtstag

Stand

Wohnort

Betrag der über-nommenen/gehaltenen Stammeinlage in EUR

1

F. S., geb am ...

...

...

10.000

2

B. S., geb. am ...

...

...

10.000

3

C. S., geb. am ...

...

...

2.500

4

C. S., geb am ...

...

...

2.500

Summe der Nennbeträge

25.000

Am 18.2.2010 reichte der beschwerdeführende Notar eine neue Gesellschafterliste ein:

Aktuelle lfd. Nr. des Anteils

Veränderungs-spalte 1: lfd. Nr. alt

Veränderungs-spalte 2: lfd. Nr.neu

Name, Vorname

Geburtstag

Wohnort/Sitz

Betrag deraktuellen Geschäfts-anteile in EUR

Verände-rungsspalte 3:Betrag derfrüheren Ge-schäftsantei-le in EUR

1.1

1

1.1

F. S.

...

...

9.375

10.000

1.2

1

1.2

C. S.

...

...

625

2.1

2

2.1

B. S.

...

...

9375

10.000

2.2

2

2.2

C. S.

...

...

625

3

3

3

C. S.

...

...

2.500

2.500

4

4

4

C. S.

...

...

2.500

2.500

Summe der Nennbeträge

25.0000

25.000

Mit Schreiben vom 26.2.2010 wies das Registergericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die eingereichte Gesellschafterliste der Berichtigung bzw. Ergänzung bedürfe. Die geteilten Geschäftsanteile 1 und 2 seien zu streichen und die neu entstandenen Geschäftsanteile unter den fortlaufenden Nr. 5, 6, 7 und 8 in die Gesellschafterliste einzustellen.

Nachdem der Beschwerdeführer die angeregte Änderung der Liste abgelehnt hatte, wies das AG - Registergericht - Jena den Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste mit Beschluss vom 9.3.2010 zurück, weil sich aus der eingereichten Liste nicht ergebe, dass die Anteile 1 und 2 geteilt und jeweils einer der durch Teilung entstandenen Geschäftsanteile abgetreten worden sei. Für die neu entstandenen Geschäftsanteile seien neue laufende Nummern zu vergeben, eine Fortschreibung durch Beisetzung weiterer Nummern sei unübersichtlich und daher zu vermeiden.

Gegen den ihm am 11.3.2010 zugestellten Beschluss legte der Notar am 15.3.2010 Beschwerde ein und begründete diese damit, die von ihm vorgelegte Gesellschafterliste sei vollständig und richtig. Die Bezeichnung der neuen Anteile mit 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 mache die neuen Anteile identifizierbar und gebe gleichzeitig einen sinnvollen Hinweis darauf, wie diese Anteile entstanden seien. Da es keine gesetzlichen Vorgaben gebe, wie die Gesellschafterliste zu gestalten sei, könne der Notar die Art und Weise der Bezeichnung der Geschäftsanteile wählen.

Das Registergericht hat der Beschwerde unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Jena zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Das Registergericht hat es in dem angefochtenen Beschluss endgültig abgelehnt, die von dem beschwerdeführenden Notar eingereichte Liste der Gesellschafter in das Handelsregister aufzunehmen. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insb. form- und fristgemäß eingelegt worden (§§ 63, 64 FamFG).

Der Beschwerdeführer ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Nach § 40 Abs. 2 GmbHG hat ein Notar, der an einer Veränderung in der Person der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung mitgewirkt hat, unverzüglich nach deren Wirksamwerden eine von ihm unterzeichnete Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Da der Notar mit der Einreichung der Liste eine ihm übertragene Amtspflicht in alleiniger Verantwortung zu erfüllen hat (vgl. Mayer, ZIP 2009, 1037, 1044 m.w.N.), steht ihm auch ein eigenständiges Beschwerderecht zu.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die von dem beschwerdeführenden Notar eingereichte Gesellschafterliste genügt nach Ansicht des Senates den Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG, auch wenn eine andere Gestaltung der Liste möglich wäre.

§ 40 Abs. 1 GmbHG verlangt, dass aus der Liste der Gesellschafter deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der jeweils übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Etwaige Veränderungen müssen aus der Gesellschafterliste nicht ersichtlich sein. Eine "Veränderungsspalte" kennt die Gesellschafterliste nicht. Andererseits verbietet das Gesetz eine solche zusätzliche Information auch nicht (vgl. Wachter, ZNotP 2008, 378, 385; Kroiß/Everts/Poller, GmbH-Registerrecht, § 1 Rz. 125).

Nicht im Gesetz geregelt ist, wie die durch das MoMiG neu in das Gesetz aufgenommene Erfordernis der laufenden Nummerierung bei Teilung von Geschäftsanteile...

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