Leitsatz (amtlich)

Auch im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller ein Mindestmaß an Substantiierung des Beweisthemas und seines Vortrags erbringen. Dies gilt auch in Bezug auf den ihm angeblich entgangenen Gewinn.

 

Normenkette

ZPO § 485 Abs. 2, § 487 Abs. 2; BGB § 252

 

Verfahrensgang

LG Meiningen (Beschluss vom 10.01.2008; Aktenzeichen 1 OH 33/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.10.2009; Aktenzeichen VI ZB 53/08)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Meiningen vom 10.1.2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1. Der Antragsteller begehrt im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen:

I. In welcher Höhe ist dem Antragsteller im Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 31.12.2006 als Inhaber einer Polsterei für Sitz- und Liegemöbel durch den Verkehrsunfall vom 31.10.2005 ein Gewinn i.S.d. § 252 BGB entgangen.

II. In welcher Höhe ist dem Antragsteller im Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 31.12.2006 als 60-prozentiger Gesellschafter der Fa. S GmbH durch den Verkehrsunfall vom 31.10.2005 ein Gewinn i.S.d. § 252 BGB entgangen.

Der Antragsteller, der Alleingeschäftsführer der Fa. S GmbH war, hat zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin bislang sich nur bereiterklärt habe, sein durchschnittliches Geschäftsführergehalt abzgl. 10 % zu erstatten aufgrund der von ihm bei dem Verkehrsunfall erlittenen Arbeitsunfähigkeit. Seinem Steuerberatungsbüro sei es aufgrund fehlender Sachkunde nicht möglich, eine Berechnung des ihm entgangenen Gewinns durchzuführen. Zudem habe kurz vor dem Unfall ein Wechsel des Steuerberaters stattgefunden. Auch sei im Zeitraum 15.6.2004 bis 18.5.2005 eine umfangreiche Außenprüfung des Finanzamtes bei den Einzelunternehmen der Eheleute und der Fa. S erfolgt, durch die es zu umfangreichen Berichtigungen der Steuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 gekommen sei.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auf seinen Vorschlag, den entgangenen Gewinn von dem Sachverständigen K, Nürnberg, ermitteln zu lassen, mitgeteilt, dass der entgangene Gewinn "dem Grunde nach zunächst anhand der erbetenen Bescheide eingeschätzt werden" könne.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, seinen Verdienstausfallschaden pauschal anhand der korrigierten Steuerbescheide ins Blaue hinein zu schätzen, oder ein Privatgutachten eines Wirtschaftssachverständigen einzuholen, das von der Antragsgegnerin nicht gezahlt werde. Ohne Verständigung auf einen gemeinsamen Sachverständigen sei ein Streit über die Anerkennung der Berechnungen vorprogrammiert, so dass ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung i.S.d. § 485 Abs. 2 ZPO bestehe.

Die Antragsgegnerin hat gerügt, dass die begehrte Beweiserhebung ohne Darlegung konkreter Anknüpfungspunkte auf eine Ausforschung hinausliefe. Zudem werde vorgeschlagen, dass der Antragsteller mit der Erstellung eines Gutachtens anstelle des Sachverständigen K den Sachverständigen Prof. L aus München beauftrage. Letzterer wurde von dem Antragsteller ohne nähere Begründung abgelehnt.

Der Antragsteller beruft sich ferner darauf, dass eine Gegenüberstellung der Steuerbescheide aus dem Unfalljahr und dem Folgejahr nicht genüge, da die Ehefrau des Klägers "durch überobligatorische Tätigkeit" versucht habe, den eingetretenen Schaden zu kompensieren.

Das LG hat mit Beschluss vom 10.1.2008 den Antrag des Antragstellers - als unzulässig - zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht um die Feststellung des Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens i.S.d. § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO handele. Nur bei Verletzungen handele es sich um unmittelbare Schäden am Rechtsgut der Person. Dagegen handele es sich bei dem entgangenen Gewinn i.S.d. § 252 BGB um einen mittelbaren Schaden, um einen Vermögensfolgeschaden.

Gegen diesen ihm am 18.1.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.1.2008, am gleichen Tag per Fax beim LG eingegangen, (sofortige) Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass bei der Aufwandsfeststellung des § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unter Schaden der Schaden nach den §§ 249 ff. BGB gemeint sei, also sowohl Vermögensschäden als auch Nichtvermögensschäden. Unter den Begriff des Personenschadens falle daher auch der infolge der Verletzung erlittene Vermögensschaden. Zudem habe das LG zu Unrecht eine Kostenentscheidung getroffen. Schließlich könne auch eine "Ausforschung" im Zusammenhang mit der Aufwandsfeststellung nach § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO erfolgen, da dies vom Gesetzgeber zur Vermeidung von Rechtsstreiten gerade in Kauf genommen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 27.9.2007, 20.12.2007, 31.1.2008, und 17.3.2008 verwiesen.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nic...

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