Problemüberblick

Im Fall geht es um die Umsetzung einer Teilungserklärung. Das Grundbuchamt und ihm folgend das OLG meinen, das (künftige) Sondereigentum könne nicht in einem Gebäude liegen, welches aufgrund eines Erbbaurechts errichtet worden ist.

Gegenansicht

Eine Gegenansicht stellt darauf ab, es obliege dem aufteilenden Eigentümer, ob er das Grundstück entsprechend der Aufteilung bebaue oder dies unterlasse. Während bei der Aufteilung eines unbebauten Grundstücks die Entstehung von Sondereigentum ein zukünftiges ungewisses Ereignis sei, bewirke das Erbbaurecht bei einem bebauten Grundstück lediglich eine Befristung der Substanzlosigkeit des Sondereigentums. Es sei kein sachenrechtlicher Grund ersichtlich, die Substanzlosigkeit aus rechtlichen Gründen anders zu behandeln als die Substanzlosigkeit aus tatsächlichen Gründen (DNotI-Report, 2022, S. 129, 131; a. A. DNotI-Report 1998, 13).

Hiergegen spricht, dass die beiden Fälle sachenrechtlich nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar sind. Denn im Fall einer "Vorratsteilung" nach § 8 WEG und dadurch entstehendes substanzloses Sondereigentum trifft der Eigentümer eine Verfügung über sein eigenes Grundstück. Er ist in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt. Im Fall ist der Eigentümer des Grundstücks bei (noch) bestehendem Erbbaurecht indes nicht befugt, über das Bauwerk zu verfügen, das nach § 12 Abs. 1 ErbbauRG Teil des Erbbaurechts ist. Damit fehlt dem Grundstückseigentümer zudem die Antragsbefugnis nach § 13 Abs. 1 GBO. Hinzu kommt die sich aus § 10 Abs. 1 ErbbauRG ergebende Beschränkung. Dass der Antragsteller sowohl Grundstückseigentümer als auch Erbbauberechtigter ist, sollte zu einer anderen Beurteilung führen, da es nicht zu einer Löschung des Erbbaurechts kommen soll.

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