Schranken ergeben sich, soweit das WEG zwingend ist (§§ 9 Abs. 3, 17 Abs. 3, 26 Abs. 5 WEG), aus den Grenzen der Privatautonomie nach §§ 134, 138 BGB.[1] Darüber hinaus unterliegen von dem aufteilenden Eigentümer einseitig vorgegebene Bestimmungen nach h. M. einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB.[2] §§ 305 ff. BGB sind anwendbar, wenn die Gemeinschaftsordnung vorschreibt, dass die Wohnungseigentümer als Verbraucher bestimmte Verträge mit Dritten abschließen müssen.[3]

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