Die Wohnungseigentümer können nach § 19 Abs. 1 WEG Regelungen zum Gebrauch eines Raums oder einer Fläche treffen, der oder die einem Sondernutzungsrecht unterliegt.[1] Etwas anderes gilt, wenn durch die Bestimmung das Sondernutzungsrecht "ausgehöhlt" werden würde.[2]

Gebraucht der Berechtigte die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile, Räume und Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums im Übrigen in einer Art und Weise, die ihm nicht erlaubt ist, zum Beispiel dauerhaftes Abstellen eines Containers auf einem Parkplatz, oder unter Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG und/oder § 9a Abs. 2 WEG i. V. m. § 1004 BGB Unterlassung verlangen, soweit das gemeinschaftliche Eigentum betroffen ist.[3] Geht es um die Störung des Sondereigentums, kann jeder Wohnungseigentümer gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG und/oder § 1004 BGB Unterlassung verlangen.

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