Ob ein Raum zum Gegenstand des Sondereigentums bestimmt wurde und damit gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich auch seine wesentlichen Bestandteile, ist von großer Bedeutung. Von der Zuordnung, ob es sich um gemeinschaftliches Eigentum oder Sondereigentum handelt, sind abhängig:

  • die Frage des Eigentums,
  • der Umfang des zulässigen Gebrauchs,
  • die Frage der zulässigen Nutzung,
  • die Frage der Kosten- und Lastentragung und
  • die Frage, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder ein Wohnungseigentümer über die Verwaltung bestimmt.

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