Das Wohnungseigentumsgesetz macht den Miteigentümern bzw. dem aufteilenden Eigentümer bewusst keine Vorgaben, wie sie/er die Größe der Miteigentumsanteile (= das Verhältnis der Miteigentumsanteile untereinander) bestimmen/bestimmt. Bei der Bestimmung sollten allerdings auch ohne besondere gesetzliche Anordnung vor allem

  • der unterschiedliche Verkehrswert,
  • die Wohnfläche und
  • der Nutzwert der jeweiligen Einheiten

berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Miteigentumsanteile sollten zur Vermeidung von Streit und späteren Klagen also angemessene und objektive Maßstäbe zugrunde gelegt werden.

Als Bemessungsgrundlage für die Größe der Miteigentumsanteile kommen u. a. folgende Faktoren in Betracht:

  • Wohn- und Nutzflächen in m2,
  • Ausstattung der Räume und ihre innere Aufteilung,
  • Wohnungs- und Stockwerkslage im Gesamtgebäude (Himmelsrichtung, Höhe etc.),
  • Aussicht,
  • Nähe zu einem Personenaufzug oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel der Waschküche oder der Sauna),
  • Umweltlärm,
  • Helligkeit,
  • Nutzungsberechtigungen (Sondernutzungsrechte, Stellplätze),
  • Baurechte,
  • Bausubstanzwerte und
  • Annexeigentum (außerhalb des Gebäudes liegende Teil des Grundstücks).

Zu einer möglichen Berechnung der Miteigentumsanteile siehe auch das Beispiel in Begründung von Wohnungs- und Teileigentum, Kap. 2.2.1.

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