Leider keine Seltenheit sind die Fälle, in denen etwa der Beschluss über die Jahresabrechnung angefochten ist und sich ergebende Nachzahlungsansprüche aus den Einzelabrechnungen eben wegen dem laufenden Klageverfahren vom Verwalter nicht geltend gemacht werden, weil er – zunächst nachvollziehbar – den Ausgang des Verfahrens abwarten will. So verständlich ein derartiger Beweggrund auch ist, kann er zur Haftungsfalle werden, wenn Nachzahlungsansprüche verjähren. Wie beim Beschluss über den Wirtschaftsplan gilt selbstverständlich auch beim Beschluss über die Jahresabrechnung der Grundsatz des § 23 Abs. 4 WEG, wonach ein Beschluss so lange gültig ist, wie er nicht vom Gericht für unwirksam erklärt wird. Dem Verwalter muss jedenfalls bekannt sein, dass ein laufendes Anfechtungsverfahren gegen den Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung nicht zu einem Suspensiveffekt führt, der die Fälligkeit der Nachzahlbeträge entfallen ließe. Verjähren Nachzahlungsansprüche gegen einen Wohnungseigentümer, weil der Verwalter von der ihm übertragenen Einziehungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, haftet er entsprechend der Eigentümergemeinschaft auf Schadensersatz (AG Köln, Urteil v. 8.3.2016, 215 C 146/15; AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 20.12.2012, 980b C 42/12 WEG).

Hiermit korrespondierend ist der anfechtende und zahlungspflichtige Wohnungseigentümer bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Anfechtung der Jahresabrechnung mit dem Argument ausgeschlossen, eine Zahlungspflicht bestehe nicht, da die Jahresabrechnung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche (LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 10.8.2015, 2-13 S 88/15).

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