Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.366,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als ihre ehemalige Verwalterin Schadenersatzansprüche geltend.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Bis zum 31.12.2010 wurde die Klägerin durch die Beklagte verwaltet. Seit dem 01.01.2011 ist Verwalterin die …. Den Wirtschaftsplan für das Jahr 2007 beschlossen die Wohnungseigentümer am 16.04.2007. Auf Anlage K 1 wird Bezug genommen. Die Wohnungseigentümerin … zahlte ihr Hausgeld für das Jahr 2007 nicht vollständig. Auf der Versammlung vom 16.04.2007 wurde außerdem eine Sonderumlage in Höhe von Euro 75.000,00 beschlossen, welche zum 25.05.2007 zur Zahlung fällig wurde. Auf die Wohnungseigentümerin … entfielen Euro 3.409,09. Dieser Betrag wurde gegenüber der Wohnungseigentümerin … abgerechnet.

Verjährungsunterbrechende Maßnahmen hinsichtlich noch aus dem Jahre 2007 bestehender Forderungen gegenüber der Wohnungseigentümerin … ergriff die Beklagte während ihrer Verwaltungszeit nicht.

Am 09.01.2012 beschloss die Klägerin, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte notfalls gerichtlich geltend zu machen. Mit Schreiben ihres Klägervertreters vom 25.01.2012 ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Klägerin behauptet, an Hausgeldforderungen gegenüber der Wohnungseigentümerin … seien weiterhin offen Euro 88,91 für Mai 2007 sowie die Hausgelder für Juni bis Dezember 2007 in Höhe von jeweils Euro 124,00. Des Weiteren sei der auf die Wohnungseigentümerin … entfallende Anteil der Sonderumlage in Höhe von Euro 3.409,09 offen. Insgesamt seien daher Euro 4.366,00 gegenüber der Wohnungseigentümerin … zur Zahlung offen. Dieser Rückstand sei der neuen Verwaltung auch seitens der Beklagten mitgeteilt worden.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 4.366,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an vorgerichtlichen Anwaltskosten Euro 446,13 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Rückstand i.H.v. Euro 4.366,00 der Wohnungseigentümerin … besteht.

Die Beklagte behauptet, die Titulierung der Ansprüche sei zum damaligen Zeitpunkt aus wirtschaftlichen Gründen unterblieben, da die Eigentümergemeinschaft ständig wirtschaftlich notleidend gewesen sei und keine Beträge zur Verfügung gestanden hätten, um die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Stattdessen sei im Herbst 2009 eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass der Ehemann der Wohnungseigentümerin … gegen Generalquittung 50 % der gesamten Forderung übernimmt.

Die Beklagte bestreitet die Höhe der geltend gemachten Sonderumlage. Der damals gefasste Beschluss sei gegebenenfalls unwirksam, da entgegen der Übung und Praxis in der Vergangenheit keine drei Untergemeinschaften bestehen würden. Die Beklagte nimmt dabei Bezug auf ein anwaltliches Auskunftsschreiben, Anlage B 1.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 30.05.2012 zugestellt worden.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 27.09.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von Euro 4.366,00.

Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem ehemaligen Verwaltervertrag verstoßen. Die Wohnungseigentümerin … hat die im Jahr 2007 fällig gewordenen Wohngeldzahlungen bis zum Ende des Jahres 2010 und damit auch bis zum Ende der Verwaltungstätigkeit der Beklagten nicht vollständig erbracht. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB verjährten die Forderungen aus dem Jahre 2007 mit Ablauf des 31.12.2010.

Die Beklagte hat weder Maßnahmen ergriffen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, also insbesondere keine verjährungshemmenden Maßnahmen gemäß § 204 BGB eingeleitet, noch die Wohnungseigentümer ausdrücklich auf die drohende Verjährung aufmerksam gemacht. Hierzu wäre sie jedoch zur Sicherung des Anspruchs gegenüber der Wohnungseigentümerin … verpflichtet gewesen.

Sollte es zutreffend sein, dass die finanzielle Ausstattung der Klägerin zur damaligen Zeit so beschränkt gewese...

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