Auch durch die Umwandlung einer Personengesellschaft zu einer GmbH kann man einen ähnlichen Steuerersparniseffekt erzielen. Je nach Rechtsform der Personengesellschaft bieten sich 2 Möglichkeiten an: Umwandlung und Option. Bei der Umwandlung wird allerdings im Unterschied zur Option die bisherige Rechtsform aufgegeben.

4.2.1 Option zur Körperschaftsteuer

Mit dieser Möglichkeit muss der beschwerliche und kostenträchtige Weg einer Umwandlung gar nicht erst gegangen werden. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts haben Personenhandelsgesellschaften und auch Partnergesellschaften die Möglichkeit nach § 1a KStG, steuerlich zur Körperschaftsteuer zu optieren.[1] Konkret bedeutet dies, dass es zivilrechtlich bei der Rechtsform einer Personengesellschaft bleibt, steuerrechtlich die Besteuerung aber nach den Regeln der Kapitalgesellschaften erfolgt.

Handelt es sich bei der Personengesellschaft um eine GbR oder ein Einzelunternehmen, kann die Option zur Körperschaftsteuer nicht vorgenommen werden.

 
Diese Personengesellschaften können optieren[2] Diese Personengesellschaften können nicht optieren
  • Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (§§ 105 und 161 HGB)
  • Europäische Interessenvereinigungen (§ 1 EWIVAG)
  • Partnergesellschaften nach Partnerschaftsgesetz (PartGG)
  • GmbH & Co. KG (auch wenn die Komplementärin nicht am Vermögen beteiligt ist)
  • Ausländische Rechtsformen, die mit den in § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG genannten Gesellschaftsformen vergleichbar sind[3]
  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • Erbengemeinschaften
  • Reine Innengesellschaften (z. B. atypisch stille Gesellschaft
 

Keine Rückwirkung

Soll die Option vorgenommen werden, so kann diese nur für die Zukunft erfolgen. Eine rückwärtige Option auf einen vorherigen Bilanzstichtag ist nicht möglich. Der Antrag über die Option muss spätestens einen Monat vor Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres beim für das Unternehmen zuständigen Finanzamt eingereicht werden (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KStG). Ist der Antrag verspätet eingegangen, ist er automatisch unwirksam.[4] Es muss dann ein erneuter Antrag zum nächsten Bilanzstichtag gestellt werden.

 
Praxis-Beispiel

Frist

Die Gesellschafter der XY OHG entschließen sich im Jahr 2024, die Gewinne und Verluste der OHG nach dem Körperschaftsteuergesetz versteuern zu lassen. Der Bilanzstichtag der OHG ist der 31.12. des Jahres. Der Antrag auf die Option zur Körperschaftsteuer muss bis zum 30.11.2023 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.7.2021, BGBl I 2021, 2020, BStBl I 2021, 889.
[3] BMF-Schreiben v. 11.11.2021, BStBl I, 1314, Rz. 01.27.

4.2.2 Zustimmung der Gesellschafter

Wenn die Optionsmöglichkeit ins Auge gefasst wurde, ist es erforderlich, dass sich alle Gesellschafter der Personengesellschaft für die Option entscheiden (§ 1a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KStG i. V. m. § 217 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Die Zustimmung der Gesellschafter muss bei Antragstellung dem Finanzamt vorgelegt werden. Eine notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Option ist nicht erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Zustimmung

Die Personenhandelsgesellschaft hat 3 Gesellschafter A, B und C und plant die Option zur Körperschaftsteuer. Im Gesellschaftsvertrag ist zu der Abstimmung bezüglich eines Formwechsels keine Regelung getroffen. A, B und C müssen der Option zustimmen. Gibt einer der Gesellschafter seine Zustimmung nicht, kann die Option nicht beantragt werden.

Unter den folgenden Voraussetzungen ist es auch möglich, dass nicht alle Gesellschafter der geplanten Option zustimmen:

4.2.3 Antragstellung beim Finanzamt

Der Antrag auf die Option zur Anwendung der Körperschaftsteuer soll elektronisch gestellt werden (§§ 87a Abs. 6, 87b AO). Eine elektronische Übermittlung ist beispielswiese über das Internetportal von "MeinElster" möglich (Formular > Anträge, Einspruch und Mitteilungen).

Der Antrag ist grundsätzlich an das Finanzamt zur richten, das aktuell für die Besteuerung der Personenhandels- oder Partnergesellschaft zuständig ist (§ 18 AO).

4.2.4 Kein Verzicht auf eine steuerliche Beratung

Auch wenn sich die Option recht einfach anhört, sollte man sich zuvor in jedem Fall steuerlich über die Folgen der Option beraten lassen und wenigstens die in nachfolgender Checkliste aufgeführten Fragen klären:

 

Checkliste: Fragen zur Option einer PersG/PartG zur Anwendung des Körperschaftsteuerge...

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