Die Summe der Investitionsabzugsbeträge dürfen ebenfalls 200.000 EUR nicht überscheiten. Hier sind nicht nur das Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags, sondern auch die frei vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG) und es werden nicht nur die gebildeten Beträge berücksichtigt, sondern auch die Auflösungen. Wird ein Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2024 genutzt, wird eine Summe aus den Jahren 2024, 2023, 2022 und 2021 zur Prüfung der 200.000-EUR-Grenze gebildet.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung

Unternehmer A will im Jahr 2024 einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts steuerlich geltend machen. In Jahre 2021 hatte A bereits einen Investitionsabzug i. H. v. 20.000 EUR gebildet, die er im Jahre 2023 aufgelöst hat. Im Jahr 2022 hat er eine Investitionsrücklage von 80.000 EUR gebildet, die im Jahr 2024 noch Bestand hat.

Unternehmer A muss folgende Berechnung vornehmen:

 
Anfangsbestand Investitionsrücklage 1.1.2021 0 EUR
Zugang 2021 + 20.000 EUR
Bestand zum 31.12.2021 20.000 EUR
Zugang 2022 + 80.000 EUR
Bestand zum 31.12.2022 100.000 EUR
Abgang 2023 - 20.000 EUR
Bestand zum 31.12.2023 80.000 EUR
Zugang/Abgang 2023 0 EUR
Bestand zum 31.12.2024 80.000 EUR

Unternehmer A hat zum Bilanzstichtag 31.12.2024 80.000 EUR an noch nicht aufgelösten Investitionsrücklagen. D. h., er kann für das Jahr 2024 noch Investitionsrücklagen von bis zu 120.000 EUR bilden.

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