Wird kein Wirtschaftsgut angeschafft, muss der Investitionsabzugsbetrag innerhalb von 3 Jahren nach dem Jahr seiner Bildung wieder aufgelöst werden (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG). In diesem Fall wird die ursprüngliche Steuerfestsetzung des Jahres der Bildung rückwirkend wieder geändert. Die darauf entfallende Steuernachzahlung wird nach § 233a AO verzinst.

 
Praxis-Beispiel

Folgen eines 2024 gebildeten Investitionsabzugsbetrags

Unternehmer A bildet im Jahr 2024 für die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts einen Investitionsabzugsbetrag von 100.000 EUR.

Der Investitionsabzugsbetrag muss bis zum Ablauf des 31.12.2027 aufgelöst sein.

  • Schafft A vor dem 31.12.2024 das geplante Wirtschaftsgut an, löst er im Jahr der Anschaffung den Investitionsabzugsbetrag auf.
  • Schafft A das Wirtschaftsgut nicht vor dem 1.1.2028 an, erfolgt eine Berichtigung des Steuerbescheids 2024, da in diesem die Bildung berücksichtigt wurde.

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