Der gebildete Investitionsabzugsbetrag muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts, für den er gebildet worden ist, wieder aufgelöst werden. Hierzu bestehen 2 Möglichkeiten:

  • Möglichkeit 1

    Der Unternehmer rechnet außerbilanziell den Investitionsabzugsbetrag in voller Höhe gewinnerhöhend wieder dem Gewinn zu (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Das Wirtschaftsgut ist dann in voller Höhe ins Anlagevermögen aufgenommen und die jährliche Abschreibung wird von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen.

     
    Praxis-Beispiel

    Möglichkeit 1:

    Unternehmer A hat für die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 EUR gebildet. Das daraufhin angeschaffte Wirtschaftsgut wurde zu 100.000 EUR netto angeschafft und ermöglicht eine jährliche Abschreibung von 10.000 EUR (10 Jahre).

    Wählt Unternehmer A Möglichkeit 1, muss er die 40.000 EUR aus dem Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell gewinnerhöhend wieder zubuchen und versteuern. Das Wirtschaftsgut nimmt er mit 100.000 EUR Anschaffungskosten in sein Anlagevermögen auf und schreibt es jährlich mit 10.000 EUR ab. Im Ergebnis muss Unternehmer A zusätzlich 30.000 EUR als Gewinn versteuern.

  • Möglichkeit 2

    Der Unternehmer rechnet außerbilanziell den Investitionsabzugsbetrag nicht wieder hinzu, sondern mindert die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts im Anlagevermögen (§ 7g Abs. 2 Satz 3 EStG). Die jährliche Abschreibung berechnet sich dann vom geminderten Wert der Anschaffungs- und oder Herstellungskosten.

     
    Praxis-Beispiel

    Möglichkeit 2:

    Wie zuvor, jedoch entschließt sich der Unternehmer, die Anschaffungskosten zu mindern.

    In diesem Fall werden die Anschaffungskosten zwar auch mit 100.000 EUR im Anlagevermögen gebucht, aber durch eine Folgebuchung direkt um 40.000 EUR (den Investitionsabzugsbetrag) gemindert. Von den verbleibenden 60.000 EUR werden dann die jährlichen Abschreibungsraten berechnet. Bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren sind das 6.000 EUR. Bei dieser Möglichkeit beträgt die Gewinnauswirkung nur 6.000 EUR.

Welche Möglichkeit für den Unternehmer am günstigsten ist, hängt ein wenig vom Unternehmensgewinn ab. Hat das Unternehmen beispielsweise einen Verlust im Auflösungsjahr erzielt, kann es steuerlich sinnvoll sein, Möglichkeit 1 zu wählen, um in den Folgejahren, in denen wieder Gewinne erzielt werden, höhere Abschreibungen zu haben.

 
Praxis-Beispiel

Verlust in 2024

Für Unternehmer A lief es im Jahr 2024 nicht ganz so gut. Sein Unternehmen erzielte einen Verlust von 30.000 EUR ohne das angeschaffte Wirtschaftsgut. Wählt A Möglichkeit 1, kommt es zu einem steuerlichen Gewinn von 0 EUR. Innerbilanziell kommt es aufgrund der Abschreibung i. H. v. 10.000 EUR zu einer weiteren Gewinnminderung. Damit erhöht sich der Verlust auf 40.000 EUR. Dieser Verlust wird durch die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags i. H. v. 40.000 EUR zwar kompensiert, der Gewinn beträgt aber 0 EUR. In den Folgejahren kann A aber weiterhin 10.000 EUR als Abschreibung geltend machen.

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