Eine energetische Maßnahme wird nach § 35c EStG nur gefördert, wenn es bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist (§ 35c Abs. 1 Satz 2 EStG). Das Alter des Förderobjekts bestimmt sich nach dem Beginn der Herstellung des Gebäudes. Dieser Tag ist genau festzustellen, denn dieser ist maßgeblich für die 10-Jahresfrist.

Beginn der Herstellung des Gebäudes

Als Beginn der Herstellung ist nicht der Tag maßgeblich, an dem der erste Bagger auf dem Baugrundstück eingetroffen ist, sondern der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde. Ist kein Bauantrag erforderlich gewesen, sondern nur die Vorlage der Bauunterlagen, gilt der Tag der Vorlage der Bauunterlagen als Beginn der Herstellung.

 
Praxis-Beispiel

Datum des Bauantrags

A hat ein Einfamilienhaus erworben und will dieses im Jahr 2024 energetisch sanieren lassen. Der Verkäufer hat das Gebäude am 20.2.2014 fertiggestellt. Den Bauantrag hat der Verkäufer am 10.6.2013 gestellt. A kann, sofern alle anderen Voraussetzungen vorliegen, die Steuervergünstigung beantragen, da das Gebäude zu Beginn der energetischen Sanierung älter als 10 Jahre ist.

 

Im Zweifel Herstellungsjahr

Kann für ein vor dem 1.1.2010 errichtetes Gebäude der genaue Tag der Einreichung des Bauantrags nicht festgestellt werden, genügt es, wenn in der Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung das Herstellungsjahr angegeben wird. In diesem Fall gilt der 1.1. des Jahres als Beginn der Herstellung.

 
Praxis-Beispiel

Herstellungsjahr

A erwirbt ein vor dem Jahr 2010 errichtetes Einfamilienhaus. Der Tag der Einreichung des Bauantrags ist nicht mehr festzustellen. Allerdings ist klar, dass das Haus im Jahr 1990 fertiggestellt wurde. Als Beginn der Herstellung gilt der 1.1.1990.

Beginn der energetischen Maßnahme

Eine energetische Maßnahme beginnt am folgenden Tag:

  • Ist für die Maßnahme eine Baugenehmigung erforderlich, ist der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde, maßgeblich.
  • Ist die Maßnahmen baugenehmigungsfrei und sind hierfür Bauunterlagen einzureichen, gilt der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden, als Beginn.

Ist für die energetische Maßnahme weder eine Baugenehmigung noch eine Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde nach dem Bauordnungsrecht erforderlich, gilt als Beginn der energetischen Maßnahme der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Dies gilt auch dann, wenn eine Anzeige- und Genehmigungspflicht für die energetische Maßnahme nach anderen Vorschriften besteht.

Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten nicht als Beginn der energetischen Maßnahme.

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