Gegen Lärmbelästigungen und ebenso Lichteinwirkungen einer privatrechtlich etwa durch einen Verein betriebenen Sportanlage können Sie sich als Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher eines diesen Einwirkungen ausgesetzten Wohngrundstücks mit dem Unterlassungsanspruch nach den §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB und als Mieter oder Pächter mit dem Unterlassungsanspruch nach den §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 2, 906 analog BGB (auch nachbarrechtlicher Abwehranspruch genannt) zur Wehr setzen.

Der Anspruch richtet sich gegen den sog. "Störer". Damit ist nicht nur der Eigentümer einer Sportanlage gemeint. Störer kann vielmehr auch ein Pächter sein, der für die Betriebsführung verantwortlich ist.[1]

Voraussetzung für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist zunächst, dass nicht nur für die Vergangenheit Beeinträchtigungen zu verzeichnen waren, sondern diese auch für die Zukunft zu erwarten sind. Das bedeutet mit anderen Worten ebenso wie nach öffentlichem Recht, dass es sich um Einwirkungen von längerer Dauer handeln muss. Diese Wertung entspricht der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG, in der sich die Schädlichkeit und damit auch die Wesentlichkeit von Umwelteinwirkungen nach deren Art, Ausmaß und Dauer bestimmt. Nur gelegentliche Belästigungen, die für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sind, bleiben daher außer Betracht.

Mit der Unterlassungsklage können nur wesentliche Einwirkungen abgewehrt werden. Unwesentliche Beeinträchtigungen sind dagegen nicht abwehrbar. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit orientieren sich die Zivilgerichte an den gleichen Standards der Zumutbarkeit wie die Verwaltungsgerichte. Das bedeutet etwa für Lärmbelästigungen, dass im Regelfall durch die Lärmrichtwerte der SportanlagenlärmschutzVO als sogenannter normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift i. S. v. § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB die Grenze zwischen noch zumutbaren und nicht mehr zumutbaren Lärmeinwirkungen für die Nachbarschaft einer Sportanlage markiert wird. Bei Lichteinwirkungen orientieren sich auch die Zivilgerichte soweit wie möglich an vorhandenen Lichtimmissions-Ländererlassen als Entscheidungs- und Orientierungshilfen.

Eine entscheidende Rolle beim nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch spielt noch die Frage, ob die Nutzung des "störenden" Grundstücks als ortsüblich oder als nicht ortsüblich anzusehen ist. Ist eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn nämlich auf eine nicht ortsübliche Grundstücksnutzung des "Störers" zurückzuführen, genügt schon diese "gebietsfremde" Nutzungsart, um einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch zu begründen. Geht die wesentliche Beeinträchtigung hingegen von einer ortsüblichen Benutzung des "Störergrundstücks" aus, kann sie nur dann abgewehrt werden, wenn sie vom "Störer" durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könnte, was in der Regel der Fall sein wird. Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit orientieren sich die Zivilgerichte an der bauplanungsrechtlichen Situation in der näheren Umgebung des "Störergrundstücks" und der sich aus der BauNVO ergebenden unterschiedlichen Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft.[2]

Weil die Auswahl unter den mit dem nachbarrechtlichen Abwehranspruch verfolgten geeigneten Abwehrmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dem "Störer" überlassen bleiben muss, kann sich der Urteilstenor und damit auch der Klageantrag auf die Vornahme "geeigneter" Maßnahmen beschränken, durch die für das Grundstück/die Wohnung des Klägers wesentliche Beeinträchtigungen durch Einwirkungen bestimmter Art verhindert werden.[3]

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