Die in der SportanlagenlärmschutzVO festgelegten Lärmrichtwerte sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für Behörden und Gerichte, sondern auch im Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Wohnnachbarschaft verbindlich.[1] Auch bei einem mit dem Anlagenbetrieb verfolgten öffentlichen Interesse kann nach Meinung der Gerichte nicht die generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft beansprucht werden.[2]

Werden bei Sportveranstaltungen die Lärmrichtwerte der SportanlagenlärmschutzVO nicht überschritten, ist der Lärm im Regelfall nicht erheblich im Sinne des § 22 Abs. 1 und 3 BImSchG, damit zugleich unwesentlich i. S. d. § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB und der Wohnnachbarschaft zuzumuten. Werden umgekehrt die Lärmrichtwerte nicht eingehalten, ist der Lärm im Regelfall erheblich bzw. wesentlich und damit der Nachbarschaft nicht mehr zumutbar.

[2] Vgl. VGH München, Beschluss v. 12.5.2004, 22 ZB 04.234, NVwZ-RR 2004 S. 735.

6.1 Lärmrichtwerte der SportanlagenlärmschutzVO

Die Lärmrichtwerte in § 2 SportanlagenlärmschutzVO orientieren sich an folgendem grundlegenden Konzept:

  • Die Richtwerte beziehen sich zunächst auf die Lärmeinwirkungen "Außen", die auf Nachbargrundstücken einer Sportanlage hörbar sind und im Abstand von 0,5 m vor dem geöffneten Fenster von Aufenthaltsräumen (Wohnzimmern, Wohnküchen, Schlafzimmern) gemessen werden.[1] Jeder Nachbar, der innerhalb des durch die Lärmrichtwerte fixierten Radius um die Sportanlage wohnt, hat Anspruch darauf, dass diese Richtwerte eingehalten werden.
  • Des Weiteren werden nicht alle Baugebietstypen (etwa reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete oder Mischgebiete) in der Umgebung einer Sportanlage als gleichermaßen schutzbedürftig eingestuft. Vielmehr wird eine gebietsbezogene Differenzierung vorgenommen. Dafür ist die Festsetzung im Bebauungsplan und bei erheblichen Abweichungen vom Bebauungsplan die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Sportanlage unter Berücksichtigung der baulichen Entwicklung des Gebiets maßgebend (§ 2 Abs. 6 der Verordnung).
  • Die Differenzierung der Lärmrichtwerte nach Zeiten trägt dem Umstand Rechnung, dass unterschiedliche Ruhebedürfnisse der Nachbarschaft zu schützen sind. Während der Nachtzeit soll ungestörtes Schlafen ermöglicht werden. Tagsüber können die Geräuschpegel wesentlich höher liegen als nachts. Die gesondert ausgewiesenen Ruhezeiten werden allgemein als Zeiten besonderen Ruhebedürfnisses außerhalb der Nachtzeit angesehen. Deshalb ist auch während dieser Zeiten tagsüber die Einhaltung niedrigerer Lärmrichtwerte generell geboten.
  • Bei der Ermittlung und Beurteilung der von einer Sportanlage ausgehenden Geräusche ist diese Anlage mit ihren Nebeneinrichtungen als Ganzes zu sehen, der die Geräusche durch die Sporttreibenden, die Zuschauer sowie der Gaststätten- und Parkplatzbenutzer auf dem Anlagengelände zuzurechnen sind. Verkehrsgeräusche durch den motorisierten Besucherverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach der SportanlagenlärmschutzVO, Anhang Nr. 1.1d gesondert von den anderen Anlagengeräuschen und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht selten (bis zu höchstens 18 Tagen im Jahr) auftreten und den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A) erhöhen.

Lärmrichtwerte "Außen"

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind in der SportanlagenlärmschutzVO folgende Lärmrichtwerte festgelegt:

 
Wo? Wann? Lärmrichtwerte in dB(A)
In Gewerbegebieten tags außerhalb der Ruhezeit 65
tags innerhalb der Ruhezeit am Morgen 60
im Übrigen 65
nachts 50
In urbanen Gebieten tags außerhalb der Ruhezeit 63
tags innerhalb der Ruhezeit am Morgen 58
im Übrigen 63
nachts 45
In Kern-, Dorf- und Mischgebieten tags außerhalb der Ruhezeit 60
tags innerhalb der Ruhezeit am Morgen 55
im Übrigen 60
nachts 45
In allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeit 55
tags innerhalb der Ruhezeit am Morgen 50
im Übrigen 55
nachts 40
In reinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeit 50
tags innerhalb der Ruhezeit am Morgen 45
im Übrigen 50
nachts 35
In Kurgebieten, bei Krankenhäusern und Pflegeanstalten tags außerhalb der Ruhezeit 45
tags innerhalb der Ruhezeit am Morgen 45
nachts 35

Diese Lärmrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:

 
  Werktage (Montag bis Samstag) Sonn- und Feiertage
tagsüber 6.00–22.00 Uhr 7.00–22.00 Uhr
Ruhezeit 6.00–8.00 und 20.00–22.00 Uhr 7.00–9.00, 13.00–15.00 und 20.00–22.00 Uhr
nachts 0.00–6.00 und 22.00–24.00 Uhr 0.00–7.00 und 22.00–24.00 Uhr
Die Ruhezeit von 13.00–15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen wird nur berücksichtigt, wenn die Nutzungsdauer einer Sportanlage an diesen Tagen in der Zeit von 9.00–20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt (§ 2 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung).

Lärmrichtwerte "Innen"

Die Lärmrichtwerte für Wohnungen, die baulich, aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbunden sind, sind nach § 2 Abs. 3 der Verordnung gebietsunabhängig. Sie betragen für die Tageszeit 35 dB(A) und für die Nachtzeit 25 dB(A). Dies...

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