Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[1] konkretisiert die SportanlagenlärmschutzVO die Anforderungen, die sich unter dem Aspekt des Lärmschutzes für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen aus der immissionsschutzrechtlichen Grundpflicht ergeben,

  1. nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG zu verhindern und
  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 BImSchG).

Dementsprechend enthält die SportanlagenlärmschutzVO die konkreten Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des lärmbezogenen Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken. Bei der Bewertung der Belästigung der Nachbarschaft durch Lichteinwirkungen orientieren sich die Gerichte an den hierzu von ihnen entwickelten Grundsätzen.

[1] So BVerwG, Beschluss v. 8.11.1994, 7 B 73/94, NVwZ 1995 S. 993; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 2.10.2019, 3 S 1470/19.

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