Nach § 1 Abs. 1 SportanlagenlärmschutzVO gelten deren Vorschriften nur dann für Sportanlagen, wenn sie zum Zweck der Sportausübung genutzt werden. Deshalb gilt etwa ein Sportstadion, in dem ein Open-Air-Konzert stattfindet, für die Dauer dieser Veranstaltung nicht als Sportanlage i. S. d. SportanlagenlärmschutzVO.[1] In derartigen Fällen kommt die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie oder einschlägiger Ländererlasse in Betracht. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für den "Feierlärm" nach 22 Uhr, verursacht durch geselliges Beisammensein auf einem Sportplatz. Auf diesen Lärm sind nach Gerichtsmeinung die Vorschriften der TA Lärm, die zum Beispiel keinen Lärmbonus für Altanlagen kennt, anzuwenden.[2]

[1] S. hierzu Wegner, Freizeitanlagen (Volksfeste, Open-Air-Konzerte etc.) im Nachbarrecht, Kap. 5.2.3 Open-Air-Konzerte.

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